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PStTG / DAC7 auf Suchen.Expert

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die europäischen Vorgaben der sogenannten DAC7-Richtlinie in Deutschland um.

Seit dem 1. Januar 2023 können Betreiber bestimmter digitaler Plattformen verpflichtet sein, Informationen über meldepflichtige Anbieter und bestimmte über die Plattform abgewickelte Tätigkeiten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Nicht jeder Internetdienst, auf dem Waren oder Dienstleistungen veröffentlicht werden können, ist jedoch automatisch eine Plattform im Sinne des PStTG.

1. Wann liegt eine Plattform im Sinne des PStTG vor?

Nach § 3 Abs. 1 PStTG ist eine Plattform grundsätzlich ein auf digitalen Technologien beruhendes System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf bestimmte relevante Tätigkeiten gerichtet sind.

Zu diesen relevanten Tätigkeiten gehören nach § 5 PStTG insbesondere:

die zeitlich begrenzte Überlassung von Immobilien,
persönliche Dienstleistungen,
der Verkauf von Waren und
die zeitlich begrenzte Überlassung von Verkehrsmitteln,

jeweils gegen Vergütung.

Das Gesetz nimmt bestimmte technische Dienste ausdrücklich aus dem Plattformbegriff heraus. Dazu gehört insbesondere Software, die ausschließlich das Auflisten oder Bewerben einer relevanten Tätigkeit ermöglicht.

2. Das „digitale Schwarze Brett“

Für reine Anzeigen- und Kontaktvermittlungsdienste ist die Abgrenzung besonders wichtig.

Das Bundeszentralamt für Steuern verwendet hierzu ausdrücklich das Beispiel eines digitalen „Schwarzen Bretts“.

Nach Auffassung des BZSt soll die bloße Vermittlung einer Möglichkeit zu einem Geschäftsabschluss grundsätzlich nicht vom PStTG erfasst werden, wenn das maßgebliche Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur zustande kommt – beispielsweise als Bargeschäft oder auf anderem elektronischem Weg.

Auch die Gesetzesbegründung erläutert diese Abgrenzung: Eine Software soll insbesondere dann nicht als Plattform im Sinne des PStTG behandelt werden, wenn sie Nutzern lediglich ermöglicht, außerhalb der bereitgestellten Software vertragseinig zu werden – beispielsweise per E-Mail, über einen eigenen Onlineshop oder in einem Ladengeschäft.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass Anbieter und Interessenten über einen Internetdienst miteinander Kontakt aufnehmen können.

3. Wie funktioniert Suchen.Expert?

Suchen.Expert ist als Inserats-, Kontaktvermittlungs- und Kommunikationsplattform ausgestaltet.

Nutzer können insbesondere:

Inserate veröffentlichen,
Angebote anderer Nutzer finden,
Kontakt miteinander aufnehmen und
über den internen Messenger miteinander kommunizieren.

Suchen.Expert stellt für die zwischen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen dagegen keine eigene

Bestellfunktion,
Kauf- oder Checkoutfunktion,
Zahlungsabwicklung,
verbindliche Annahmefunktion oder
strukturierte technische Vertragsabschlussstrecke

zur Verfügung.

Der eigentliche Vertrag über eine angebotene Ware oder Dienstleistung wird nicht durch eine von Suchen.Expert bereitgestellte Bestell- oder Checkoutfunktion abgeschlossen.

Suchen.Expert wird außerdem nicht Vertragspartner des zwischen Anbieter und Interessent geschlossenen Geschäfts.

4. Messenger und Kontaktaufnahme

Der interne Messenger von Suchen.Expert dient der Kontaktaufnahme und Kommunikation zwischen den Nutzern.

Allein die Möglichkeit, miteinander Nachrichten auszutauschen, ist nicht mit einer von der Plattform bereitgestellten strukturierten Kauf- oder Bestellabwicklung gleichzusetzen.

Ob einzelne Erklärungen, die zwei Nutzer untereinander austauschen, zivilrechtlich im Einzelfall bereits ein Angebot oder eine Annahme darstellen, richtet sich nach dem Inhalt dieser Erklärungen und den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Suchen.Expert stellt den Nutzern jedoch keine spezielle technische Funktion bereit, durch die ein Inserat über einen von Suchen.Expert gesteuerten Bestellprozess verbindlich gekauft oder angenommen wird.

5. Kenntnis der tatsächlich gezahlten Vergütung

Für das PStTG ist zusätzlich von Bedeutung, ob dem Plattformbetreiber die Höhe der Vergütung bekannt ist oder bekannt sein müsste.

§ 5 Abs. 2 PStTG definiert eine Vergütung als das Entgelt, das einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird. Die Höhe der Vergütung muss dem Plattformbetreiber bekannt sein oder ihm bekannt sein müssen.

Auch das BZSt hebt diese Voraussetzung bei seinem Beispiel des digitalen Schwarzen Bretts ausdrücklich hervor.

Suchen.Expert wickelt die Zahlung zwischen Anbieter und Interessent nicht ab.

Ein in einem Inserat angegebener Preis bedeutet außerdem nicht zwangsläufig, dass

überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde,
die Ware tatsächlich verkauft wurde,
der angegebene Preis tatsächlich gezahlt wurde oder
sich Anbieter und Interessent später auf einen anderen Preis geeinigt haben.

Suchen.Expert verfügt deshalb bei der reinen Kontaktvermittlung grundsätzlich nicht über eine technische Zahlungsabwicklung, aus der sich die tatsächlich an den Anbieter gezahlte Vergütung ergibt.

6. Bedeutung für private Nutzer von Suchen.Expert

Nach der derzeitigen Ausgestaltung von Suchen.Expert sprechen die dargestellten Merkmale dafür, die reine Inserats- und Kontaktvermittlung von einer Plattform zu unterscheiden, auf der das maßgebliche Rechtsgeschäft technisch abgeschlossen und die entsprechende Vergütung erfasst wird.

Insbesondere entspricht die Funktionsweise in wesentlichen Punkten dem vom BZSt beschriebenen Modell eines digitalen Schwarzen Bretts, bei dem das maßgebliche Geschäft außerhalb einer technischen Vertragsabschlussinfrastruktur zustande kommt.

Daher sollte ein Nutzer insbesondere nicht davon ausgehen, dass allein

die Veröffentlichung eines Inserats,
ein im Inserat genannter Preis,
die Kontaktaufnahme durch einen Interessenten oder
der Austausch von Nachrichten

automatisch einen nach PStTG meldepflichtigen Verkauf über Suchen.Expert darstellt.

7. Die Grenzen von 30 Verkäufen und 2.000 Euro

Die häufig genannten Werte von 30 Verkäufen und 2.000 Euro sind keine allgemeinen Steuerfreigrenzen.

Sie betreffen innerhalb des PStTG ausschließlich die Einstufung bestimmter Warenverkäufer als sogenannte freigestellte Anbieter.

Bei Warenverkäufen gilt ein Anbieter nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG als freigestellt, wenn er im Meldezeitraum über dieselbe erfasste Plattform

in weniger als 30 Fällen Waren verkauft hat und
dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung erhalten hat.

Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Diese Regelung wird allerdings erst relevant, wenn überhaupt eine Plattform und eine relevante Tätigkeit im Sinne des PStTG vorliegen.

Die Werte bedeuten insbesondere nicht:

„Bis 2.000 Euro oder 29 Verkäufe sind private Verkäufe steuerfrei.“

Ob ein Verkauf steuerpflichtig ist, richtet sich nach den Steuergesetzen und nicht nach diesen PStTG-Schwellenwerten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Private Verkäufe und Steuern“.

8. Eine PStTG-Meldung bedeutet nicht automatisch Steuerpflicht

Selbst bei einem Dienst, der unter das PStTG fällt, bedeutet eine Übermittlung von Informationen an die Finanzverwaltung nicht automatisch, dass der betreffende Nutzer Steuern zahlen muss.

Das PStTG regelt insbesondere Informations- und Meldepflichten von Plattformbetreibern.

Ob tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden, richtet sich nach den jeweiligen Steuergesetzen.

Diese beiden Fragen sind daher getrennt voneinander zu beurteilen.

9. Welche Daten müssten bei einer meldepflichtigen Plattform übermittelt werden?

Ist ein Betreiber tatsächlich meldender Plattformbetreiber im Sinne des PStTG und handelt es sich um einen meldepflichtigen Anbieter, können umfangreiche Informationen zu übermitteln sein.

Bei einer natürlichen Person gehören hierzu nach § 14 PStTG insbesondere bestimmte Angaben zur

Identität,
Anschrift,
Steueridentifikationsnummer,
steuerlichen Ansässigkeit,
tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung sowie
Zahl der relevanten Tätigkeiten.

Die Vergütungs- und Tätigkeitsangaben werden grundsätzlich quartalsbezogen gemeldet.

Ein meldender Plattformbetreiber muss die hierfür erforderlichen Informationen nach den §§ 17 ff. PStTG erheben und überprüfen.

10. Information der betroffenen Anbieter

Besteht eine gesetzliche Meldepflicht, muss der Plattformbetreiber betroffene Anbieter darüber informieren.

§ 22 PStTG verpflichtet einen meldenden Plattformbetreiber unter anderem dazu, einem meldepflichtigen Anbieter vor der erstmaligen Meldung mitzuteilen, dass entsprechende Informationen erhoben und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Darüber hinaus müssen dem Anbieter die ihn betreffenden meldepflichtigen Informationen grundsätzlich bis zum 31. Januar des Folgejahres mitgeteilt werden.

Eine heimliche DAC7-Meldung ohne die gesetzlich vorgesehenen Informationen an den betroffenen Anbieter entspricht daher nicht dem im PStTG vorgesehenen Verfahren.

11. Keine Gleichsetzung von Inserat und Verkauf

Für Nutzer von Suchen.Expert ist insbesondere folgende Unterscheidung wichtig:

Inserat ≠ Verkauf

Ein Inserat zeigt lediglich, dass ein Nutzer eine Ware, Dienstleistung oder sonstige Möglichkeit anbietet.

Aus der Anzahl veröffentlichter Inserate lässt sich nicht automatisch feststellen,

wie viele Geschäfte tatsächlich zustande gekommen sind,
welche Inserate ohne Erfolg beendet wurden,
welcher Preis tatsächlich vereinbart wurde,
ob ein Gegenstand verschenkt wurde oder
ob sich die Parteien überhaupt geeinigt haben.

Gerade diese fehlende Kenntnis über den tatsächlichen Geschäftsabschluss ist auch ein wesentlicher Grund für die vom BZSt vorgenommene Abgrenzung des digitalen Schwarzen Bretts.

12. Änderungen des Geschäftsmodells

Die steuerrechtliche Beurteilung hängt von der tatsächlichen technischen und vertraglichen Ausgestaltung eines Dienstes ab.

Sollte Suchen.Expert künftig beispielsweise

eine verbindliche Bestell- oder Kaufabwicklung,
eine Zahlungsfunktion,
einen strukturierten Vertragsabschluss,
eine Provisionsabrechnung anhand tatsächlich abgeschlossener Geschäfte oder
vergleichbare Transaktionsfunktionen

einführen, müsste die Einordnung nach dem PStTG erneut geprüft werden.

Die heutige Bewertung lässt sich deshalb nicht automatisch auf ein künftig wesentlich verändertes Geschäftsmodell übertragen.

Hinweis zur rechtlichen Einordnung

Das Bundeszentralamt für Steuern weist selbst darauf hin, dass die Frage, ob ein konkretes Geschäftsmodell eine Plattform im Sinne des PStTG darstellt, nur anhand des Einzelfalls abschließend beurteilt werden kann.

Die veröffentlichten FAQ des BZSt dienen einer ersten Einschätzung und geben nach eigener Aussage die Auffassung des Bundeszentralamts wieder; sie sind insoweit nicht verbindlich.

Für eine verbindlichere Klärung sieht § 10 PStTG ein gebührenpflichtiges Auskunftsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass damit Rechtssicherheit darüber eingeholt werden kann, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell eine Plattform oder eine relevante Tätigkeit im Sinne des PStTG umfasst.

Suchen.Expert und DAC7

Suchen.Expert ist nach seiner derzeitigen Funktionsweise auf die Veröffentlichung von Inseraten, Kontaktvermittlung und Kommunikation ausgerichtet.

Suchen.Expert stellt für die zwischen Nutzern angebotenen Geschäfte keine eigene Bestell-, Checkout- oder Zahlungsabwicklung bereit und verfügt aufgrund dieser reinen Kontaktvermittlung grundsätzlich nicht über Informationen darüber, ob und zu welcher tatsächlich gezahlten Vergütung ein Geschäft außerhalb der Plattform abgeschlossen wurde.

Die steuerlichen Pflichten eines Nutzers bleiben hiervon unberührt. Auch wenn ein Vorgang nicht nach dem PStTG über Suchen.Expert gemeldet wird, können Einnahmen oder Gewinne nach den allgemeinen Steuergesetzen steuerlich relevant sein.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung privater Verkäufe finden Sie unter „Private Verkäufe und Steuern“.



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