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Rechtliche Hinweise für Privatpersonen auf Suchen.Expert

Suchen.Expert ermöglicht Privatpersonen, Inserate zu veröffentlichen, Angebote zu finden und miteinander Kontakt aufzunehmen.

Suchen.Expert stellt dabei die technische Plattform für Inserate, Kontaktvermittlung und Kommunikation zur Verfügung. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, wird Suchen.Expert nicht Vertragspartner der zwischen Nutzern geschlossenen Geschäfte.

Private Käufer und Verkäufer schließen ihre Verträge grundsätzlich unmittelbar miteinander und sind selbst für die getroffenen Vereinbarungen verantwortlich.

1. Wann handelt eine Person privat?

Verbraucher ist nach § 13 BGB eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Wer beispielsweise gelegentlich eigene gebrauchte Gegenstände aus seinem privaten Haushalt verkauft, handelt deshalb nicht allein aufgrund des Verkaufs automatisch als Unternehmer.

Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Umstände.

Wer beispielsweise regelmäßig Waren zum Weiterverkauf einkauft, dauerhaft gleichartige Produkte anbietet oder planmäßig einer geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, kann rechtlich als Unternehmer einzustufen sein.

Die Auswahl „Privatperson“ im Nutzerkonto von Suchen.Expert entscheidet nicht verbindlich über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit.

Maßgeblich ist, wie der Nutzer tatsächlich handelt.

2. Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?

Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande.

Wer einem anderen einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrages macht, ist daran grundsätzlich gebunden, sofern die Bindung nicht ausgeschlossen wurde. Nimmt die andere Seite ein Angebot mit Änderungen an, gilt dies grundsätzlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot.

Bei einem normalen Kauf beweglicher Gegenstände ist grundsätzlich keine besondere Schriftform erforderlich.

Ein Vertrag kann deshalb beispielsweise

persönlich,
telefonisch,
per E-Mail oder
durch Nachrichten zwischen den Beteiligten

zustande kommen.

Auch eine Kommunikation über den Messenger von Suchen.Expert kann daher Erklärungen enthalten, die nach ihrem konkreten Inhalt rechtlich als Angebot oder Annahme zu beurteilen sind.

Der Messenger selbst ist jedoch keine von Suchen.Expert bereitgestellte Bestell- oder Checkoutfunktion.

3. Ein Inserat ist nicht automatisch ein Kaufvertrag

Die bloße Veröffentlichung eines Inserats bedeutet nicht zwangsläufig, dass mit jeder Person, die Interesse äußert, bereits ein Vertrag zustande kommt.

Ob ein Inserat selbst bereits ein verbindliches Angebot oder lediglich eine Aufforderung an Interessenten darstellt, ihrerseits ein Angebot abzugeben, hängt von Inhalt und Umständen des konkreten Inserats ab.

Privatpersonen sollten deshalb bei ihrer Kommunikation eindeutig formulieren, ob beispielsweise

ein Gegenstand lediglich reserviert wird,
ein Preisangebot noch geprüft wird oder
ein Kauf bereits verbindlich vereinbart wurde.

Insbesondere bei Preisverhandlungen sollte klar sein, auf welchen endgültigen Preis und welche weiteren Bedingungen sich beide Seiten geeinigt haben.

4. Der Verkäufer muss den vereinbarten Gegenstand übergeben

Durch einen Kaufvertrag ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer die gekaufte Sache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen. § 433 BGB enthält diese grundlegenden Vertragspflichten.

Auch ein privater Verkäufer sollte deshalb insbesondere eindeutig angeben:

was genau verkauft wird,
welchen Zustand der Gegenstand hat,
welches Zubehör dazugehört,
welcher Preis vereinbart ist und
ob Abholung oder Versand vorgesehen ist.
5. Zustand und bekannte Mängel richtig beschreiben

Die Beschreibung eines Gegenstands ist rechtlich relevant.

Nach § 434 BGB gehört zu den Anforderungen an die Kaufsache insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit. Dazu können beispielsweise Art, Menge, Qualität, Funktionalität und andere vereinbarte Eigenschaften gehören.

Beschreibt ein Verkäufer einen Gegenstand beispielsweise als

„voll funktionsfähig“,
„unbeschädigt“ oder
„Original“,

sollten diese Angaben tatsächlich zutreffen.

Bekannte Mängel sollten konkret und wahrheitsgemäß angegeben werden.

Beispielsweise:

„Display weist einen Riss in der oberen rechten Ecke auf.“

ist wesentlich eindeutiger als lediglich:

„Gebrauchsspuren vorhanden.“

Fotos können die Beschreibung unterstützen, ersetzen aber nicht in jedem Fall notwendige Angaben zu bekannten Mängeln.

6. Sachmängelhaftung bei Privatverkäufen

Auch bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften über Sachmängel.

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, können dem Käufer ohne wirksamen Haftungsausschluss unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz zustehen.

Ein privater Verkäufer kann die gesetzliche Sachmängelhaftung grundsätzlich vertraglich ausschließen oder beschränken.

Eine mögliche Formulierung für einen echten Privatverkauf ist beispielsweise:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.“

Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Vertrages ab.

Formulierungen wie „keine Garantie“ oder „keine Rücknahme“ sollten nicht mit einem eindeutigen Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung gleichgesetzt werden. Garantie, Rücknahme und gesetzliche Mängelhaftung sind rechtlich unterschiedliche Fragen.

7. Grenzen des Haftungsausschlusses

Ein privater Verkäufer kann sich nicht in jedem Fall auf einen vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Nach § 444 BGB gilt ein Haftungsausschluss insbesondere nicht, soweit der Verkäufer

einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Wer einen erheblichen Mangel kennt, sollte diesen deshalb nicht verschweigen.

Beispiel:

Ein Verkäufer weiß, dass ein Notebook regelmäßig aufgrund eines Hardwarefehlers abstürzt. Er beschreibt es dennoch als „technisch einwandfrei“ und verschweigt den bekannten Fehler.

Ein allgemeiner Ausschluss der Sachmängelhaftung schützt den Verkäufer in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres.

8. Garantie und Sachmängelhaftung unterscheiden

Eine Garantie ist nicht dasselbe wie die gesetzliche Sachmängelhaftung.

Wer ausdrücklich eine Garantie übernimmt, verpflichtet sich zusätzlich entsprechend dem Inhalt seiner Garantieerklärung. § 443 BGB regelt solche Garantien.

Private Verkäufer sollten deshalb Begriffe wie

„garantiert“,
„Garantie für …“

oder vergleichbare verbindliche Zusagen nur verwenden, wenn sie tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung übernehmen wollen.

Eine zutreffende Beschreibung des Gegenstands ist dagegen keine unerwünschte „Garantie“, sondern Bestandteil einer ordnungsgemäßen Angebotsbeschreibung.

9. Kein allgemeines 14-Tage-Widerrufsrecht bei Privatverkäufen

Das gesetzliche Fernabsatz-Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB gehört grundsätzlich zum Verbraucherschutz bei entsprechenden Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher.

§ 312 BGB beschränkt die maßgeblichen fernabsatzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf Verbraucherverträge. § 312g BGB gewährt dem Verbraucher bei den dort erfassten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht.

Bei einem echten Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen besteht deshalb allein wegen der Nutzung des Internets oder des Messengers grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.

Der Käufer kann einen ordnungsgemäß geschlossenen Privatkauf daher nicht allein mit der Begründung rückgängig machen:

„Ich habe es mir anders überlegt.“

Die Parteien können allerdings freiwillig ein Rückgabe- oder Rücktrittsrecht vereinbaren.

Ein solches freiwillig vereinbartes Recht richtet sich dann nach der jeweiligen Vereinbarung.

10. Mängelrechte sind kein Widerrufsrecht

Das fehlende gesetzliche Widerrufsrecht bedeutet nicht, dass ein Käufer bei einer mangelhaften Sache keinerlei Rechte haben kann.

Es sind zwei unterschiedliche Fragen:

Widerruf:
Der Verbraucher kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Vertrag ohne besonderen Grund innerhalb einer Widerrufsfrist lösen.

Sachmängelrechte:
Der Käufer macht geltend, dass die gekaufte Sache nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht.

Besteht bei einem Privatverkauf kein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung oder greift dieser ausnahmsweise nicht, können deshalb trotz fehlenden Widerrufsrechts Mängelansprüche bestehen.

11. Kennt der Käufer den Mangel bereits?

Kennt der Käufer einen Mangel bereits bei Vertragsschluss, sind seine Rechte wegen dieses Mangels nach § 442 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist ihm ein Mangel nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, gelten besondere Voraussetzungen. Eine Ausnahme besteht insbesondere bei arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Garantie.

Auch deshalb ist es sinnvoll, bekannte Mängel im Inserat und gegebenenfalls nochmals in der Kommunikation eindeutig zu benennen.

12. Abholung

Bei einer persönlichen Abholung können Käufer und Verkäufer den Gegenstand gemeinsam besichtigen und die Übergabe unmittelbar durchführen.

Bei höherwertigen Gegenständen ist es sinnvoll, wesentliche Punkte nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere:

Gegenstand,
Zustand,
bekannte Mängel,
Zubehör,
Kaufpreis,
Zahlung und
Übergabe.

Insbesondere sollte ein Verkäufer keine falschen oder widersprüchlichen Angaben machen, nur weil der Käufer die Möglichkeit hatte, den Gegenstand selbst anzusehen.

13. Versand bei einem Privatverkauf

Vereinbaren zwei Privatpersonen, dass der Verkäufer die Ware auf Wunsch des Käufers versendet, kann § 447 BGB für das Versandrisiko relevant sein.

Danach geht bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache ordnungsgemäß an das Transportunternehmen übergeben hat, wenn die Voraussetzungen des § 447 BGB vorliegen.

Für einen Verbrauchsgüterkauf Unternehmer → Verbraucher gelten dagegen strengere Sonderregeln; § 475 Abs. 2 BGB schränkt dort den Gefahrübergang erheblich ein.

Diese Unterscheidung ist wichtig: Die besonderen Versandregeln des Verbrauchsgüterkaufs gelten nicht automatisch für einen echten Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen.

14. Versand sorgfältig durchführen

Auch wenn bei einem privaten Versendungskauf § 447 BGB Anwendung findet, sollte der Verkäufer

die richtige Ware versenden,
sie angemessen verpacken,
die vereinbarte Versandart verwenden und
den Versand möglichst dokumentieren.

Hat der Käufer eine besondere Versandart vorgegeben und weicht der Verkäufer davon ohne dringenden Grund ab, sieht § 447 Abs. 2 BGB eine Verantwortlichkeit des Verkäufers für daraus entstehende Schäden vor.

Bei wertvollen Gegenständen kann deshalb ein Versand mit Sendungsverfolgung oder angemessener Transportversicherung sinnvoll sein.

15. Versandkosten

Nach § 448 Abs. 1 BGB trägt der Verkäufer grundsätzlich die Kosten der Übergabe, während der Käufer grundsätzlich die Kosten der Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt. Die Parteien können jedoch eine andere Vereinbarung treffen.

Deshalb sollte bereits vor Vertragsschluss eindeutig geklärt werden:

Kaufpreis + Versandkosten
oder
Versand im Kaufpreis enthalten.

16. Zahlung sicher vereinbaren

Käufer und Verkäufer bestimmen grundsätzlich selbst, welche zulässige Zahlungsweise sie vereinbaren.

Vor einer Zahlung sollten insbesondere

Empfänger,
Betrag,
Ware,
Versand- oder Übergabebedingungen und
gegebenenfalls der Verwendungszweck

eindeutig feststehen.

Suchen.Expert stellt bei normalen Geschäften zwischen Nutzern keine eigene Zahlungs- oder Treuhandabwicklung bereit.

Zahlungsaufforderungen über externe Links oder angebliche Zahlungsseiten sollten deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.

PINs, TANs, Passwörter oder sonstige persönliche Zugangsdaten sollten niemals aufgrund einer Nachricht eines anderen Nutzers weitergegeben werden.

17. Vereinbarungen dokumentieren

Bei einem späteren Streit kann entscheidend sein, was tatsächlich vereinbart wurde.

Insbesondere bei höherwertigen Geschäften kann es sinnvoll sein, relevante Informationen aufzubewahren, beispielsweise:

Inseratsbeschreibung,
Fotos,
wesentliche Nachrichten,
vereinbarten Preis,
Zahlungsnachweis,
Versandnachweis und
gegebenenfalls Übergabebestätigung.

Dabei sind die Rechte anderer Personen und datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

18. Privatverkauf darf nicht nur vorgetäuscht werden

Wer tatsächlich gewerblich oder selbstständig beruflich handelt, kann gesetzliche Unternehmerpflichten nicht dadurch umgehen, dass er sein Nutzerkonto oder sein Inserat als „privat“ bezeichnet.

Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.

Bestehen Anhaltspunkte für eine planmäßige oder geschäftliche Verkaufstätigkeit, sollte der Nutzer prüfen, ob er als Unternehmer handeln muss.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich „Für Unternehmer“ unter:

„Wer gilt auf Suchen.Expert als Unternehmer?“

19. Nutzungsrichtlinien beachten

Auch private Nutzer müssen die Nutzungsrichtlinien von Suchen.Expert beachten.

Dort finden Sie insbesondere Vorgaben zu

unzulässigen Waren und Dienstleistungen,
geistigem Eigentum,
Tieren und Artenschutz,
Preisangaben,
Sicherheit und
weiteren Regeln für Inserate.

Dass ein Verkauf zwischen Privatpersonen stattfindet, bedeutet nicht, dass gesetzliche Verbote oder die Plattformregeln entfallen.

Rolle von Suchen.Expert

Suchen.Expert ist eine Plattform für Inserate, Kontaktvermittlung und Kommunikation.

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben,

ist Suchen.Expert weder Käufer noch Verkäufer,
wird Suchen.Expert nicht Partei des zwischen Nutzern geschlossenen Vertrages,
legt Suchen.Expert Kaufpreis, Zahlungsart, Lieferung oder sonstige Vertragsbedingungen nicht fest und
übernimmt Suchen.Expert keine rechtliche Prüfung der einzelnen zwischen Nutzern getroffenen Vereinbarungen.

Die Nutzer sind selbst dafür verantwortlich, ihre Vereinbarungen eindeutig zu treffen und gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.



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