+ Ein Inserat aufgeben
+ Ein Inserat aufgeben
Pflichten gewerblicher Anbieter auf Suchen.Expert

Wer Suchen.Expert im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt, muss seinen Unternehmerstatus wahrheitsgemäß angeben und die für seine Tätigkeit und seine Angebote geltenden gesetzlichen Anforderungen beachten.

Welche Pflichten im Einzelnen bestehen, hängt insbesondere von der Art des Angebots, der Branche und davon ab, ob sich das Angebot an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmer richtet.

1. Angaben zum Anbieter

Gewerbliche Anbieter müssen die gesetzlich erforderlichen Identitäts-, Unternehmens- und Kontaktinformationen bereitstellen und aktuell halten.

Dazu können je nach Rechtsform und Tätigkeit insbesondere gehören:

Name beziehungsweise vollständige Unternehmensbezeichnung,
Geschäftsanschrift,
Kontaktmöglichkeiten,
vertretungsberechtigte Personen,
Register und Registernummer,
gegebenenfalls steuerliche Identifikationsangaben sowie
weitere berufs- oder branchenspezifische Pflichtinformationen.

Welche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

2. Angaben zum Angebot und zum Preis

Angebote müssen die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung richtig, verständlich und ausreichend vollständig beschreiben.

Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen anbietet, muss grundsätzlich den Gesamtpreis angeben. Dieser umfasst nach der Preisangabenverordnung die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Bei Fernabsatzverträgen ist außerdem anzugeben, ob zusätzliche Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen; deren Höhe ist anzugeben, soweit sie im Voraus berechnet werden kann. §§ 3 und 6 PAngV enthalten hierzu die wesentlichen Vorgaben.

Für bestimmte Waren kann zusätzlich die Angabe eines Grundpreises erforderlich sein.

3. Angebote an Verbraucher

Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern bestehen zusätzliche Informationspflichten. § 312d BGB verweist hierzu insbesondere auf die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB.

Je nach Vertrag müssen insbesondere Informationen über den Unternehmer, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie gegebenenfalls ein bestehendes Widerrufsrecht bereitgestellt werden.

Auch die gesetzlichen Mängelrechte sind zu beachten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann von wesentlichen gesetzlichen Vorschriften vor Mitteilung eines Mangels nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Ein pauschaler Ausschluss der gesetzlichen Mängelrechte gegenüber Verbrauchern ist daher regelmäßig nicht zulässig. Für gebrauchte Waren erlaubt § 476 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr.

4. Produktsicherheit

Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) fallen, gelten seit dem 13. Dezember 2024 besondere Anforderungen. Die Verordnung gilt seit diesem Datum unmittelbar.

Bei Online- und sonstigen Fernabsatzangeboten müssen nach Art. 19 GPSR insbesondere eindeutig und gut sichtbar angegeben werden:

Name beziehungsweise Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers,
Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers,
wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist: Name sowie Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der EU,
Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung und der erforderlichen Produktidentifikatoren,
vorgeschriebene Warn- und Sicherheitsinformationen.

Je nach Rolle als Hersteller, Einführer, Händler oder sonstiger Wirtschaftsakteur können weitere produktsicherheitsrechtliche Pflichten hinzukommen.

Produkte, die nicht den für sie geltenden Sicherheits- oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dürfen nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf dem Markt bereitgestellt werden.

5. Rechte Dritter

Angebote dürfen keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen.

Fremde Fotos, Grafiken, Texte oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn hierfür ein ausreichendes Nutzungsrecht besteht oder die Nutzung ausnahmsweise gesetzlich erlaubt ist. § 31 UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten.

Auch Marken und sonstige Kennzeichen Dritter dürfen nur im Rahmen der markenrechtlich zulässigen Nutzung verwendet werden. Insbesondere darf durch die Gestaltung eines Angebots kein unzutreffender Eindruck über Hersteller, Herkunft, Echtheit oder geschäftliche Beziehungen erweckt werden.

Gefälschte Produkte und sonstige rechtsverletzende Angebote dürfen nicht veröffentlicht werden.

6. Datenschutz

Wer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Datenschutz-Grundverordnung beachten.

Personenbezogene Daten dürfen nur auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Außerdem gelten unter anderem die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung: Es sollen nur diejenigen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den jeweiligen zulässigen Zweck erforderlich sind. Art. 5 und 6 DSGVO enthalten hierzu die zentralen Vorgaben.

Personenbezogene Daten anderer Personen sollten insbesondere nicht ohne rechtliche Grundlage in öffentlich zugänglichen Angeboten veröffentlicht werden.

7. Weitere branchenspezifische Pflichten

Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit können weitere gesetzliche Anforderungen bestehen, beispielsweise:

Gewerbe- oder Berufszulassungen,
Registrierungs- oder Meldepflichten,
besondere Produktkennzeichnungen,
Jugendschutzvorschriften,
steuerliche Pflichten,
Umwelt- und Entsorgungsvorschriften,
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten oder
besondere Vorschriften für einzelne Waren und Dienstleistungen.

Gewerbliche Anbieter müssen vor der Veröffentlichung selbst prüfen, welche Anforderungen für ihr konkretes Angebot gelten.

Verantwortung des Anbieters

Der jeweilige Anbieter ist für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angebote und Unternehmensinformationen verantwortlich.

Suchen.Expert stellt die technische Plattform zur Veröffentlichung und Kommunikation bereit. Die Veröffentlichung eines Angebots auf Suchen.Expert ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder fachliche Prüfung des konkreten Angebots.

Bei Unsicherheiten über die für ein Angebot geltenden gesetzlichen Anforderungen sollte eine entsprechende rechtliche oder steuerliche Prüfung erfolgen.



loader