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Weitere Hinweise für Privatpersonen auf Suchen.Expert

Auch bei einer rein privaten Nutzung gelten gesetzliche Regeln und die Nutzungsrichtlinien von Suchen.Expert.

Private Nutzer sollten insbesondere darauf achten, nur solche Gegenstände und Inhalte zu veröffentlichen, über die sie rechtmäßig verfügen dürfen, Angaben wahrheitsgemäß zu machen und Rechte anderer Personen zu respektieren.

Suchen.Expert stellt die technische Plattform für Inserate, Kontaktvermittlung und Kommunikation bereit. Die Verantwortung für das jeweilige Angebot und die zwischen Nutzern getroffenen Vereinbarungen verbleibt grundsätzlich bei den beteiligten Nutzern.

1. Nur eigene oder rechtmäßig verfügbare Gegenstände anbieten

Bieten Sie grundsätzlich nur Gegenstände an, die Ihnen gehören oder über die Sie mit Zustimmung des Berechtigten verfügen dürfen.

Beim Verkauf einer beweglichen Sache ist zwischen dem Kaufvertrag und der Eigentumsübertragung zu unterscheiden. Für die Übertragung des Eigentums verlangt § 929 BGB grundsätzlich Einigung und Übergabe der Sache.

Wer beispielsweise für ein Familienmitglied oder eine andere Person verkauft, sollte sicherstellen, dass er hierzu tatsächlich berechtigt ist.

Nicht angeboten werden sollten insbesondere Gegenstände,

die gestohlen wurden,
deren Herkunft ungeklärt ist,
die nur geliehen oder gemietet wurden,
die unter Eigentumsvorbehalt stehen und nicht weiterveräußert werden dürfen oder
über die der Anbieter aus anderen Gründen nicht verfügen darf.

Zusätzlich sind die Nutzungsrichtlinien von Suchen.Expert zu beachten.

2. Fundgegenstände sind nicht automatisch Eigentum des Finders

Dieser Punkt ist für Suchen.Expert besonders wichtig.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, wird dadurch nicht automatisch Eigentümer.

Nach § 965 BGB muss der Finder den Fund grundsätzlich unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten anzeigen. Sind diese Personen unbekannt, muss ein Fund mit einem Wert von mehr als 10 Euro grundsätzlich der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Der Finder ist außerdem grundsätzlich verpflichtet, die gefundene Sache aufzubewahren.

Ein Eigentumserwerb des Finders kann unter den Voraussetzungen des § 973 BGB grundsätzlich erst sechs Monate nach der ordnungsgemäßen Fundanzeige eintreten, wenn sich vorher kein Empfangsberechtigter meldet beziehungsweise dessen Recht bekannt wird.

Ein Gegenstand, der auf Suchen.Expert als „Gefunden“ veröffentlicht wird, darf deshalb nicht allein aufgrund des Fundes wie eigenes Eigentum verkauft oder verschenkt werden.

Die Funktion „Gefunden“ dient dazu, die Rückgabe an den Berechtigten zu ermöglichen.

3. Tauschen

Bei einem Tausch erhält jede Partei einen Gegenstand oder eine andere vereinbarte Leistung anstelle eines Kaufpreises.

Nach § 480 BGB finden auf einen Tausch grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Deshalb sollten auch bei einem Tausch insbesondere

die Tauschgegenstände eindeutig beschrieben,
bekannte Mängel angegeben,
Zubehör und Zustand geklärt,
Übergabe oder Versand vereinbart und
wesentliche Absprachen dokumentiert

werden.

Auch ein Tausch kann rechtlich verbindlich sein. Die Parteien sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Geschäft nur deshalb unverbindlich ist, weil kein Geld gezahlt wird.

4. Verschenken

Eine Schenkung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen unentgeltlich bereichert und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dies regelt § 516 BGB.

Bei einem bloßen Schenkungsversprechen bestehen besondere Formvorschriften. § 518 BGB verlangt grundsätzlich eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens; wird die versprochene Leistung tatsächlich erbracht, wird der Formmangel jedoch durch die Leistung geheilt.

Für typische „Zu verschenken“-Inserate bedeutet das praktisch: Entscheidend ist insbesondere, was die Beteiligten tatsächlich vereinbaren und ob der Gegenstand anschließend übergeben wird.

Auch bei einer Schenkung sollten bekannte erhebliche Mängel nicht bewusst verschwiegen werden. Verschweigt der Schenker einen Sachmangel arglistig, kann er nach § 524 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.

5. Minderjährige Nutzer

Bei Verträgen mit Minderjährigen gelten besondere Regeln.

Minderjährige ab Vollendung des siebten Lebensjahres sind grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig. Für Willenserklärungen, die ihnen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, benötigen sie grundsätzlich die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Ohne erforderliche Einwilligung hängt die Wirksamkeit eines Vertrages regelmäßig von einer späteren Genehmigung ab. §§ 106 bis 108 BGB regeln diese Grundsätze.

Für bestimmte Geschäfte kann § 110 BGB eine Ausnahme enthalten, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung vollständig mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.

Bei höherwertigen Geschäften mit minderjährigen Nutzern sollte deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt.

6. Eigene Bilder und Texte verwenden

Private Nutzer sollten für ihre Inserate grundsätzlich eigene Fotos und eigene Texte verwenden oder sicherstellen, dass sie fremde Inhalte rechtmäßig nutzen dürfen.

Ein Bild, das über eine Suchmaschine, einen Onlineshop oder eine Herstellerseite gefunden wurde, darf nicht allein deshalb frei kopiert und für ein eigenes Inserat verwendet werden.

Das Urheberrecht schützt Fotografien, Texte und viele andere Inhalte. Die unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke kann rechtliche Ansprüche und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Rechtsfolgen auslösen.

Am sichersten ist deshalb regelmäßig die Verwendung selbst angefertigter Fotos und eigener Beschreibungen.

7. Personen auf Fotos

Sind auf einem Foto andere Personen erkennbar, müssen zusätzlich deren Rechte berücksichtigt werden.

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Gesetzliche Ausnahmen enthält insbesondere § 23 KunstUrhG.

Für ein normales privates Inserat sollten deshalb beispielsweise

Familienmitglieder,
Kinder,
Nachbarn,
Passanten oder
andere identifizierbare Personen

nicht unnötig auf Produktbildern erkennbar sein.

Gegebenenfalls sollte ein anderes Foto verwendet oder die betreffende Person unkenntlich gemacht werden.

8. Persönliche Daten auf Bildern vermeiden

Achten Sie vor dem Hochladen von Bildern darauf, dass keine unnötigen persönlichen oder vertraulichen Informationen sichtbar sind.

Dazu gehören beispielsweise:

Ausweisdokumente,
vollständige Anschriften,
Bank- oder Kreditkartendaten,
Kontonummern,
QR-Codes mit persönlichen Informationen,
Passwörter oder Zugangsdaten,
private Schriftstücke,
Fahrzeugdokumente oder andere sensible Unterlagen.

Auch ein Foto des zu verkaufenden Gegenstands kann im Hintergrund unbeabsichtigt persönliche Daten enthalten.

Prüfen Sie Bilder daher vor der Veröffentlichung sorgfältig.

9. Seriennummern und Identifikationsmerkmale

Bei hochwertigen Waren können Seriennummern oder andere Identifikationsmerkmale hilfreich sein, beispielsweise um einen Gegenstand eindeutig zuzuordnen.

Es ist jedoch nicht immer erforderlich oder sinnvoll, vollständige Identifikationsnummern öffentlich sichtbar zu machen.

Bei elektronischen Geräten, Fahrzeugen, Dokumenten oder anderen besonders identifizierbaren Gegenständen sollte geprüft werden, welche Informationen für das Inserat tatsächlich erforderlich sind.

Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, einen Teil einer Nummer auf einem öffentlichen Foto abzudecken und vollständige Angaben erst bei berechtigtem Interesse auszutauschen.

10. Keine falschen Identitäten oder Angaben

Nutzer sollten unter ihrer tatsächlichen Identität beziehungsweise mit wahrheitsgemäßen Angaben handeln.

Insbesondere sollten keine falschen Angaben gemacht werden über

Eigentum am Gegenstand,
Herkunft,
Zustand,
Alter,
Marke,
Echtheit,
Kaufpreis,
vorhandenes Zubehör oder
sonstige wesentliche Eigenschaften.

Auch private Anbieter dürfen andere Nutzer nicht bewusst über wesentliche Eigenschaften eines Angebots täuschen.

11. Reservierungen eindeutig vereinbaren

Ein häufiges praktisches Problem ist die Aussage:

„Ich reserviere es für dich.“

Ob daraus bereits eine rechtlich verbindliche Verpflichtung entsteht, hängt vom konkreten Inhalt der Kommunikation und den Umständen ab.

Deshalb empfiehlt sich eine klare Formulierung.

Soll die Reservierung unverbindlich sein, sollte dies entsprechend deutlich gemacht werden.

Soll dagegen bereits ein verbindlicher Kauf vereinbart werden, sollten insbesondere Gegenstand, Preis und weitere wesentliche Bedingungen eindeutig feststehen.

Das reduziert spätere Streitigkeiten darüber, ob lediglich eine unverbindliche Interessensbekundung oder bereits ein verbindlicher Vertrag vorlag.

12. Persönliche Übergabe

Bei einer persönlichen Übergabe sollten insbesondere bei wertvolleren Gegenständen

der Gegenstand geprüft,
vereinbartes Zubehör kontrolliert,
die Zahlung geklärt und
gegebenenfalls die Übergabe dokumentiert

werden.

Treffen sich unbekannte Personen, sollte ein geeigneter und sicherer Übergabeort gewählt werden.

Für allgemeine Sicherheitshinweise und Hinweise zum Schutz vor Betrugsversuchen sollten Nutzer die hierfür vorgesehenen Sicherheits- und Betrugshinweise von Suchen.Expert beachten.

Damit vermeiden wir, dieselben Sicherheitshinweise in mehreren Bereichen des Kundenservice zu wiederholen.

13. Beweise und Kommunikation

Bei höherwertigen oder streitanfälligen Geschäften kann es sinnvoll sein, wesentliche Unterlagen zumindest für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.

Dazu können gehören:

Beschreibung des Inserats,
Produktfotos,
relevante Nachrichten,
Zahlungsnachweise,
Versandbelege oder
Übergabebestätigungen.

Die Dokumentation kann später helfen festzustellen, welche Beschaffenheit, welcher Preis oder welche sonstigen Bedingungen tatsächlich vereinbart wurden.

Dabei sollten personenbezogene Informationen nicht länger und umfangreicher gespeichert oder weitergegeben werden als erforderlich.

14. Keine Veröffentlichung fremder Kommunikation

Private Nachrichten zwischen Nutzern sollten nicht ohne Weiteres öffentlich veröffentlicht werden.

Screenshots können Namen, Profilbilder, Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder andere personenbezogene Informationen enthalten.

Wer einen Konflikt mit einem anderen Nutzer melden möchte, sollte die hierfür vorgesehenen Melde- und Supportfunktionen von Suchen.Expert verwenden, anstatt die Kommunikation öffentlich zugänglich zu machen.

15. Private Nutzung und gewerbliche Tätigkeit

Die Einstufung eines Kontos als Privatkonto schützt nicht davor, rechtlich als Unternehmer behandelt zu werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit gewerblich oder selbstständig beruflich ausgeübt wird.

Wer beispielsweise

gezielt Waren für den Wiederverkauf einkauft,
dauerhaft und planmäßig verkauft,
regelmäßig gleichartige neue Waren anbietet oder
entgeltliche Leistungen professionell anbietet,

sollte prüfen, ob die Nutzung noch privat ist.

Weitere Informationen finden Sie im Bereich „Für Unternehmer“ unter „Wer gilt auf Suchen.Expert als Unternehmer?“

16. Steuerliche Fragen separat prüfen

Nicht jede private Einnahme ist automatisch steuerpflichtig. Umgekehrt bedeutet die Bezeichnung „Privatverkauf“ nicht, dass steuerliche Vorschriften niemals relevant werden können.

Ausführliche Hinweise finden Sie deshalb separat unter:

„Private Verkäufe und Steuern“

und

„PStTG / DAC7 auf Suchen.Expert“.

So vermeiden wir in diesem Dokument Wiederholungen der steuerlichen Themen.

17. Nutzungsrichtlinien gelten auch für Privatpersonen

Auch Privatpersonen müssen die Nutzungsrichtlinien von Suchen.Expert beachten.

Dort finden Sie unter anderem Vorgaben zu

zulässigen und unzulässigen Waren und Dienstleistungen,
geistigem Eigentum,
Tier- und Artenschutz,
Inseratsinhalten,
Preisangaben und
weiteren Regeln der Plattform.

Die technische Möglichkeit, ein Inserat zu erstellen, bedeutet nicht, dass dessen Inhalt automatisch rechtlich zulässig ist oder den Nutzungsrichtlinien entspricht.

Rolle von Suchen.Expert

Suchen.Expert stellt die technische Plattform für Inserate, Kontaktvermittlung und Kommunikation bereit.

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, wird Suchen.Expert nicht Vertragspartner der zwischen Nutzern geschlossenen Geschäfte und übernimmt keine individuelle rechtliche Prüfung der jeweiligen Vereinbarung.

Private Nutzer sind selbst dafür verantwortlich,

nur rechtmäßig verfügbare Gegenstände anzubieten,
ihre Angaben wahrheitsgemäß zu machen,
Rechte Dritter zu beachten und
die für ihr konkretes Angebot geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die Nutzungsrichtlinien einzuhalten.

Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.



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