Preisangaben bei gewerblichen Angeboten auf Suchen.Expert
Wer als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, muss die gesetzlichen Vorgaben für Preisangaben beachten.
Die wesentlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Sie gilt für Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Preisangaben müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar beziehungsweise sonst gut wahrnehmbar sein. Außerdem gelten die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit.
1. Gesamtpreis gegenüber Verbrauchern
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss grundsätzlich den Gesamtpreis angeben.
Der Gesamtpreis ist der Preis, den der Verbraucher einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Ware oder Leistung zu zahlen hat. Wird ein Preis in einzelne Bestandteile aufgegliedert, muss der Gesamtpreis hervorgehoben werden.
Ein Angebot wie
„100,00 € zzgl. 19 % MwSt.“
ist deshalb bei einem an Verbraucher gerichteten Angebot grundsätzlich nicht die richtige Form der Preisangabe, wenn der Verbraucher tatsächlich 119,00 € zahlen muss.
Anzugeben wäre in diesem Beispiel grundsätzlich:
„119,00 €“
Weitere gesetzlich erforderliche Hinweise zu Versand- oder sonstigen Kosten bleiben davon unberührt.
2. Kleinunternehmer
Auch Kleinunternehmer müssen gegenüber Verbrauchern einen klaren Gesamtpreis angeben.
Wendet ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an, wird bei den davon erfassten Umsätzen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der gegenüber dem Verbraucher genannte Preis ist dennoch der von ihm zu zahlende Gesamtbetrag.
Eine Formulierung wie
„zzgl. MwSt.“
ist bei einem nach § 19 UStG steuerfreien Kleinunternehmerumsatz nicht passend.
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Unternehmers ändert nichts an der Verpflichtung, Verbraucherpreise eindeutig und transparent darzustellen.
3. Versand-, Liefer- und sonstige zusätzliche Kosten
Bei Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages muss der Unternehmer zusätzlich angeben,
dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält und
ob zusätzliche Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Kosten anfallen.
Können diese zusätzlichen Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden, muss auch ihre Höhe angegeben werden.
Auch Art. 246a § 1 EGBGB verlangt bei Verbraucherverträgen unter den dort geregelten Voraussetzungen Informationen über den Gesamtpreis und gegebenenfalls über zusätzliche Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten. Können solche Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, ist darauf hinzuweisen, dass zusätzliche Kosten entstehen können.
Gewerbliche Anbieter sollten deshalb beispielsweise nicht lediglich schreiben:
„50 € + Versand“
wenn die konkreten Versandkosten bereits feststehen.
Besser ist beispielsweise:
„50,00 € zzgl. 4,99 € Versand“
sofern dies den tatsächlichen Kosten und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
4. Preisangaben im Inserat
Soweit ein gewerblicher Anbieter in seinem Inserat auf Suchen.Expert einen Preis angibt, muss diese Angabe richtig, aktuell und dem angebotenen Produkt beziehungsweise der Dienstleistung eindeutig zugeordnet sein.
Der Anbieter sollte insbesondere darauf achten, dass
der angegebene Preis tatsächlich für das beschriebene Angebot gilt,
verpflichtende Preisbestandteile nicht erst nachträglich hinzukommen,
zusätzliche Kosten transparent angegeben werden,
Mengen und Einheiten eindeutig bezeichnet sind und
keine widersprüchlichen Preise im Titel, Beschreibungstext oder sonstigen Angaben verwendet werden.
Die Preisangabe sollte einem Interessenten ermöglichen, ohne unnötige Nachforschungen zu erkennen, welchen Preis der Anbieter tatsächlich verlangt.
5. Festpreis und Verhandlungsbasis
Ein Unternehmer darf darauf hinweisen, dass über einen angegebenen Preis verhandelt werden kann. § 3 Abs. 2 PAngV lässt einen Hinweis auf Verhandlungsbereitschaft zu, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Auf Suchen.Expert kann ein Anbieter daher beispielsweise kenntlich machen:
„100 € VB“
wenn 100 € der Ausgangspreis ist und tatsächlich Verhandlungsbereitschaft besteht.
Die bloße Angabe
„VB“
ohne Preis ersetzt jedoch nicht ohne Weiteres eine gesetzlich erforderliche Preisangabe. Besteht für das konkrete Angebot eine Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, muss diese erfüllt werden.
6. „Preis auf Anfrage“
Die Formulierung „Preis auf Anfrage“ sollte nicht verwendet werden, um eine eigentlich mögliche und gesetzlich erforderliche Preisangabe zu umgehen.
Bei bestimmten individuellen Dienstleistungen kann der endgültige Preis allerdings erst anhand der konkreten Umstände des Auftrags bestimmt werden.
Für Dienstleistungen sieht § 12 PAngV grundsätzlich Preisverzeichnisse für wesentliche Leistungen oder Verrechnungssätze vor. Soweit üblich, können beispielsweise Stunden- oder Kilometersätze angegeben werden. Eine Ausnahme besteht unter anderem für Leistungen, die üblicherweise aufgrund individueller schriftlicher Angebote oder Kostenvoranschläge erbracht werden.
Bei solchen Angeboten sollte der Anbieter möglichst transparent erläutern, wie der Preis ermittelt wird.
Beispielsweise:
„Individuelles Angebot nach Art und Umfang der Arbeiten.“
oder – sofern tatsächlich zutreffend:
„Arbeitszeit 60,00 € je Stunde; Materialkosten nach Aufwand.“
Die jeweilige Preisgestaltung muss zum tatsächlichen Geschäftsmodell und zu den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften passen.
7. Grundpreis
Bei bestimmten Waren reicht die Angabe des Verkaufspreises allein nicht aus.
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach
Gewicht,
Volumen,
Länge oder
Fläche
anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, muss grundsätzlich neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben.
Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
Beispiel:
500 ml Olivenöl – 8,00 €
Grundpreis: 16,00 €/l
8. Welche Mengeneinheit ist beim Grundpreis zu verwenden?
Die Grundpreise werden grundsätzlich auf folgende Mengeneinheiten bezogen:
1 Kilogramm,
1 Liter,
1 Meter,
1 Quadratmeter oder
1 Kubikmeter.
Für bestimmte lose Waren gelten besondere Regelungen; dort können je nach Verkehrsauffassung beispielsweise auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Für einzelne Warengruppen und Fallgestaltungen sieht die PAngV Ausnahmen von der Grundpreisangabe vor. Gewerbliche Anbieter sollten deshalb prüfen, ob für ihr konkretes Produkt eine Grundpreisangabe erforderlich ist.
9. Preisermäßigungen und „Statt“-Preise
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss grundsätzlich zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde.
Das ist insbesondere bei Aussagen wie
„20 % reduziert“,
„Sale“,
„jetzt nur 79 € statt 99 €“
zu beachten.
Der Vergleichspreis darf daher nicht künstlich erhöht oder nur kurzfristig angesetzt werden, um eine tatsächlich nicht bestehende Preisersparnis vorzutäuschen.
Für individuelle Preisermäßigungen sowie bestimmte schnell verderbliche Waren enthält § 11 PAngV Ausnahmen.
10. Dienstleistungen
Für Dienstleistungen bestehen teilweise besondere Anforderungen.
Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss grundsätzlich ein Preisverzeichnis für seine wesentlichen Leistungen oder seine Verrechnungssätze bereitstellen. Soweit üblich, können beispielsweise Stunden-, Kilometer- oder andere Verrechnungssätze angegeben werden. Diese müssen die nach der PAngV einzubeziehenden Preisbestandteile enthalten.
Für Leistungen, die üblicherweise aufgrund individuell erstellter schriftlicher Angebote oder Kostenvoranschläge erbracht werden, sieht § 12 Abs. 4 PAngV eine Ausnahme von diesen besonderen Preisverzeichnispflichten vor.
11. Angebote ausschließlich für Unternehmer
Die PAngV regelt Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sie gilt daher nicht in gleicher Weise für ein Geschäft, das tatsächlich ausschließlich an andere Unternehmer gerichtet ist.
Wer ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden richtet, sollte dies eindeutig kenntlich machen.
Eine bloße Bezeichnung als
„B2B“
oder
„Preis zzgl. MwSt.“
reicht jedoch nicht dazu, ein tatsächlich auch an Verbraucher gerichtetes Angebot automatisch zu einem reinen Unternehmerangebot zu machen.
Maßgeblich sind die tatsächliche Zielrichtung und Gestaltung des Angebots.
12. Keine Preisgestaltung durch Suchen.Expert
Suchen.Expert bestimmt die Preise der von Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht.
Der jeweilige gewerbliche Anbieter legt seine Preise und Konditionen selbst fest und ist für deren rechtmäßige Darstellung verantwortlich.
Suchen.Expert ist bei den über Inserate angebahnten Geschäften nicht Verkäufer oder Leistungserbringer und berechnet keine Versand-, Liefer- oder sonstigen Kosten für den Vertrag zwischen Anbieter und Interessent.
Die auf Suchen.Expert vorhandenen Felder zur Eingabe eines Preises dienen der technischen Darstellung des jeweiligen Nutzerangebots.
Sie ersetzen nicht die Prüfung, welche Preisangaben der Anbieter nach der PAngV oder anderen gesetzlichen Vorschriften für sein konkretes Angebot machen muss.
Hinweis für gewerbliche Anbieter
Prüfen Sie vor Veröffentlichung eines Angebots insbesondere:
Ist der angegebene Preis der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis?
Sind zusätzliche Versand-, Liefer- oder sonstige Kosten angegeben?
Ist gegebenenfalls ein Grundpreis erforderlich?
Werden Preisermäßigungen korrekt dargestellt?
Stimmen Preis und Beschreibung miteinander überein?
Sind bei Dienstleistungen die erforderlichen Preise oder Verrechnungssätze angegeben?
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Preisangaben ist der jeweilige gewerbliche Anbieter verantwortlich.
Diese Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Prüfung des konkreten Angebots.