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Ergänzende Hinweise für Unternehmen

Unternehmer sollten vor jeder Veröffentlichung prüfen, welche gesetzlichen Anforderungen für ihre konkrete Tätigkeit, ihre Zielgruppe und das jeweilige Angebot gelten. Je nach Geschäftsmodell können unterschiedliche Vorschriften relevant sein.

1. Branchenspezifische und gesetzliche Anforderungen

Abhängig von der angebotenen Ware oder Dienstleistung können insbesondere Regelungen aus folgenden Bereichen zu beachten sein:

Gewerbe- und Steuerrecht,
Verbraucherrecht,
Datenschutzrecht,
Urheber- und Markenrecht,
Jugendschutz,
Produktsicherheit und Produktkennzeichnung,
Preisangaben,
besondere Erlaubnis-, Zulassungs- oder Registrierungspflichten.

Welche Anforderungen gelten, hängt stets vom konkreten Angebot und von der jeweiligen Tätigkeit ab.

2. Eigene Rechtstexte

Soweit Unternehmer eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen diese zum tatsächlichen Geschäftsmodell und zu den angebotenen Leistungen passen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere Verbraucherrechte, dürfen durch AGB nicht unzulässig eingeschränkt werden.

Gleiches gilt für Datenschutzinformationen, Widerrufsbelehrungen und sonstige rechtliche Hinweise. Solche Informationen müssen nur dort verwendet werden, wo sie aufgrund des konkreten Geschäftsmodells oder der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.

Vorlagen aus dem Internet oder aus anderen Unternehmen sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Bereits geringe Unterschiede im Geschäftsmodell können andere rechtliche Anforderungen auslösen.

3. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Erfasst werden unter anderem bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die gegenüber Verbrauchern erbracht werden. Dazu können digitale Dienste gehören, die über Websites oder mobile Anwendungen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags angeboten werden.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre digitalen Angebote in den Anwendungsbereich des BFSG fallen und welche Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten sind.

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, enthält § 3 Abs. 3 BFSG eine Ausnahme. Als Kleinstunternehmen gilt grundsätzlich ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das außerdem entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Die Ausnahme betrifft jedoch die Erbringung von Dienstleistungen. Sie bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Verpflichtungen des BFSG für Produkte oder andere Tätigkeiten entfallen.

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten darüber hinaus besondere Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.

4. Unterlagen und Aufbewahrungsfristen

Geschäftliche Unterlagen müssen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungsdauer hängt von der Art des Dokuments ab. Nach den steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelten beispielsweise regelmäßig:

zehn Jahre für bestimmte Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse,
acht Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen,
sechs Jahre für bestimmte Handels- und Geschäftsbriefe.

Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus § 147 AO, § 257 HGB und für Rechnungen zusätzlich aus § 14b UStG.

Unternehmer sollten deshalb nicht sämtliche Unterlagen nach einer einheitlichen Frist löschen, sondern jeweils prüfen, welche gesetzliche Aufbewahrungsfrist gilt.

5. Produktsicherheit und Rückrufe

Wer Produkte herstellt, importiert, vertreibt oder online anbietet, muss gegebenenfalls zusätzliche produktsicherheitsrechtliche Anforderungen beachten.

Für viele Verbraucherprodukte enthält insbesondere die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit Vorgaben zu Produktinformationen, Warn- und Sicherheitshinweisen sowie zum Umgang mit gefährlichen Produkten.

Wer Kenntnis davon erhält, dass ein von ihm bereitgestelltes Produkt gefährlich sein könnte, muss je nach seiner Rolle in der Lieferkette unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dazu können die Information des Herstellers oder Importeurs, Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf sowie die Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörden gehören.

Sicherheitswarnungen, Produktrückrufe und Anordnungen zuständiger Behörden sollten daher unverzüglich geprüft und umgesetzt werden.

6. Angaben regelmäßig überprüfen

Unternehmer sollten ihre auf Suchen.Expert hinterlegten Angaben regelmäßig kontrollieren und bei Änderungen aktualisieren.

Dies betrifft insbesondere:

Unternehmens- und Kontaktdaten,
rechtliche Pflichtangaben,
Preise und Leistungsbeschreibungen,
Produktinformationen und Sicherheitshinweise,
verwendete Rechtstexte sowie
erforderliche Erlaubnisse oder Registrierungen.
Hinweis zu Suchen.Expert

Suchen.Expert stellt die technischen Möglichkeiten zur Veröffentlichung von Angeboten und Unternehmensinformationen zur Verfügung.

Die Plattform prüft nicht abschließend, welche gesetzlichen Verpflichtungen für das jeweilige Unternehmen, die jeweilige Branche oder das konkrete Angebot bestehen. Für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Inhalte bleibt der jeweilige Nutzer verantwortlich.

Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls.






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