Größere Spenden – Höchstgrenzen und Spendenvortrag
1. Grundsatz der steuerlichen Höchstgrenze
Für den steuerlichen Spendenabzug gilt eine jährliche Höchstgrenze.
Bei der Einkommensteuer können begünstigte Spenden und abziehbare Mitgliedsbeiträge grundsätzlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG). Für Körperschaften gelten eigene Vorschriften.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine gesetzlich definierte Größe (§ 2 Abs. 3 EStG) und nicht mit dem Bruttoeinkommen oder dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen. Berücksichtigt werden können insbesondere Einkünfte aus:
nichtselbstständiger Arbeit,
selbstständiger Tätigkeit,
Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen, soweit diese Einkünfte in die maßgebliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind; Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bleiben nach § 2 Abs. 5b EStG dabei außer Ansatz,
Vermietung und Verpachtung,
sonstige steuerpflichtige Einkünfte.
2. Überschreiten der Abzugsgrenzen (Spendenvortrag)
Soweit steuerlich abziehbare Zuwendungen wegen der gesetzlichen Abzugsgrenzen im betreffenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, kommt ein Spendenvortrag in Betracht.
Der übersteigende Betrag kann zeitlich unbegrenzt (nicht nur sieben Jahre) in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort als Sonderausgabe berücksichtigt werden, soweit in diesen Jahren die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft ist (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).
➡️ Die Zuwendungen müssen gegenüber dem Finanzamt erklärt und ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Der verbleibende Spendenvortrag wird gesondert festgestellt; er entsteht nicht allein durch eine Zahlung ohne steuerliche Erklärung.
3. Beispiel zur Veranschaulichung
Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte: 50.000 €
Höchstgrenze (20 %): 10.000 €
Tatsächliche Spende im Jahr: 15.000 €
Ergebnis:
10.000 € sind im Spendenjahr abzugsfähig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die alternative 4-Promille-Grenze keinen höheren Abzug ermöglicht und keine weiteren Abzugsbeschränkungen eingreifen.
5.000 € werden als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen und dort berücksichtigt, sobald ausreichend Spielraum innerhalb der 20 %-Grenze besteht.
4. Besondere Hinweise bei größeren Spenden
Bei hohen Einzelspenden (z. B. fünfstellige Beträge) empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um Zeitpunkt und Verteilung steuerlich optimal zu gestalten.
Spendenbescheinigungen müssen ordnungsgemäß, korrekt und nach amtlichem Muster ausgestellt werden.
Fehlerhafte oder unzulässige Zuwendungsbestätigungen können Haftungsrisiken für die ausstellende gemeinnützige Organisation und deren Vorstandsmitglieder auslösen (pauschale Spendenhaftung).
5. Verantwortung der Spendenempfänger
Gemeinnützige Organisationen sind verpflichtet:
ihre steuerliche Berechtigung nachzuweisen und bei Zuwendungsbestätigungen insbesondere die Voraussetzungen und Fristen des § 63 Abs. 5 AO einzuhalten,
Spenden zweckentsprechend zu verwenden,
Spendenbescheinigungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen auszustellen,
Spenden und deren Verwendung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Hinweis
Diese Informationen stellen eine allgemeine steuerrechtliche Übersicht dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.