Zeugensuche & rechtliche Fragen auf suchen.expert
Muss ich zur Polizei gehen oder reicht ein Inserat auf suchen.expert?
Kurz gesagt:
Ein Inserat ersetzt keine erforderliche Meldung bei einer Behörde. Eine allgemeine Pflicht, jede bereits begangene Straftat bei der Polizei anzuzeigen, besteht jedoch nicht.
suchen.expert ist keine Behörde und ersetzt keine Strafanzeige.
Die Plattform dient ausschließlich der freiwilligen Zeugensuche und Kontaktaufnahme.
Besonders wichtig:
Bei schweren Straftaten (z. B. Gewalt, Sexualdelikte, Raub, schwere Unfälle, Todesfälle) sollten Sie:
bei akuter Gefahr die Polizei unter 110 kontaktieren; bei medizinischen Notfällen oder Bränden gilt die 112, oder
ohne akuten Notfall eine Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft kontaktieren und gegebenenfalls Strafanzeige erstatten.
Die Zeugensuche über suchen.expert kann nur ergänzend genutzt werden.
Wann bin ich verpflichtet, die Polizei zu informieren?
Ob eine gesetzliche Pflicht besteht, hängt vom konkreten Sachverhalt ab:
Bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not kann eine Pflicht zur erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung bestehen (§ 323c StGB). Dazu kann ein Notruf gehören.
Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit sollten Sie unverzüglich Hilfe über 110 oder 112 holen.
§ 138 StGB erfasst bestimmte ausdrücklich genannte geplante oder noch abwendbare Straftaten, von denen jemand unter den gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft erfährt. Es besteht keine allgemeine Anzeigepflicht für alle schweren oder bereits abgeschlossenen Straftaten; Ausnahmen regelt § 139 StGB.
Für Unfallbeteiligte können besondere Pflichten gelten. Wer lediglich Zeuge eines bereits abgeschlossenen Unfalls ist, wird dadurch nicht automatisch anzeigepflichtig.
Wichtig:
Ein Inserat auf suchen.expert erfüllt keine gesetzliche Anzeigepflicht.
Was darf ich in einem Zeugensuche-Inserat schreiben?
Erlaubt sind:
sachliche, wahrheitsgemäße Beobachtungen,
konkrete Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit,
neutrale Beschreibungen (z. B. Kleidung, Fahrzeug, Ablauf),
klare Trennung zwischen Beobachtung und Vermutung.
Nicht erlaubt sind:
Beschuldigungen oder Vorverurteilungen,
beleidigende, diffamierende oder herabwürdigende Aussagen,
das rechtswidrige Veröffentlichen personenbezogener Daten oder Bilder; ohne geprüfte Rechtsgrundlage sollen identifizierende Angaben in einem öffentlichen Inserat unterbleiben,
Spekulationen („Der Täter war sicher…“).
Darf ich jemanden öffentlich als Täter bezeichnen?
Bezeichnen Sie in einem Zeugensuche-Inserat niemanden ungeprüft als Täter.
Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gilt die Unschuldsvermutung.
Öffentliche Verdächtigungen können strafbar sein (z. B. falsche Verdächtigung, üble Nachrede).
Formulieren Sie stattdessen neutral, z. B.:
„Gesucht werden Zeugen eines Vorfalls am …“
Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache?
Bewusst falsche Angaben können ernste rechtliche Folgen haben, z. B.:
falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),
üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB).
Eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) setzt eine Aussage als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle voraus. Meineid (§ 154 StGB) setzt einen falschen Eid vor einer zuständigen Stelle voraus. Eine bloße Veröffentlichung auf suchen.expert erfüllt diese Tatbestände für sich genommen nicht.
Schreiben Sie nur das, was Sie tatsächlich selbst beobachtet haben.
Bin ich verpflichtet, als Zeuge auszusagen?
Grundsätzlich müssen Zeugen auf eine Ladung des Gerichts (§ 48 StPO) oder der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) erscheinen und aussagen. Bei einer polizeilichen Ladung gilt dies, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben unberührt.
Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B.:
bei nahen Angehörigen (§ 52 StPO),
bei bestimmten Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO). Außerdem können Zeugen Antworten auf einzelne Fragen verweigern, wenn sie dadurch sich selbst oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden (§ 55 StPO).
suchen.expert ersetzt keine Zeugenvorladung und kann diese nicht verhindern.
Schützt mich suchen.expert als Zeuge?
suchen.expert bietet keinen offiziellen Zeugenschutz.
Bei Bedrohung oder Gefährdung:
wenden Sie sich an die Polizei oder Staatsanwaltschaft,
dort können die Voraussetzungen geeigneter Schutzmaßnahmen geprüft werden, etwa die Beschränkung von Angaben zur Person nach § 68 StPO. § 68b StPO regelt anwaltlichen Zeugenbeistand. Eine bestimmte Schutzmaßnahme oder Anonymität ist nicht automatisch gewährleistet.
Welche Rolle hat suchen.expert bei Strafanzeigen?
suchen.expert:
ist technischer Vermittler,
prüft keine Straftaten,
bewertet keine Schuld oder Tatbestände,
stellt Nutzerinhalte bereit; die gesetzliche Verantwortlichkeit der Plattform bleibt unberührt.
Die Plattform dient ausschließlich der Kontaktaufnahme und Information.
Unser dringender Hinweis
Wenn Sie unsicher sind:
Melden Sie den Vorfall zuerst der Polizei.
Nutzen Sie suchen.expert zusätzlich, um Zeugen zu finden.
Rechtssicherheit schützt Sie, andere Betroffene und die Plattform.