Grundlagen des Spendenrechts und Formen von Spenden
1. Spendenrecht – Begriff und Abgrenzung
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die ohne rechtliche oder wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden.
Sie können in Form von Geld- oder Sachzuwendungen erfolgen.
Für den steuerlichen Abzug ist zu unterscheiden:
Die unentgeltliche Überlassung von Nutzungen und reine Dienstleistungen sind selbst keine abziehbaren Zuwendungen nach § 10b Abs. 3 EStG.
Mitgliedsbeiträge sind von freiwilligen Spenden zu unterscheiden, können aber nach § 10b EStG ebenfalls abziehbar sein.
Für bestimmte Mitgliedsbeiträge bestehen gesetzliche Ausschlüsse, etwa bei Sportvereinen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG).
Eine satzungsgemäße Zahlungspflicht schließt den Abzug eines Mitgliedsbeitrags nicht generell aus. Maßgeblich sind die Voraussetzungen und Ausschlüsse der jeweiligen Steuervorschrift.
2. Spenden im steuerlichen Kontext (§ 10b EStG)
Eine Zuwendung ist nicht schon aufgrund ihrer Bezeichnung als Spende steuerlich abziehbar. Für den Abzug müssen insbesondere Empfänger, Förderzweck und Nachweis die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Spendenempfänger können insbesondere sein:
steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen),
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; hierfür gelten eigene Voraussetzungen und Grenzen nach §§ 10b Abs. 2, 34g EStG.
Im Rahmen dieser Hinweise beschränken wir uns auf Spenden an steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).
3. Zivilrechtliche Einordnung (§§ 516 ff. BGB)
Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Kennzeichnend ist, dass:
ein Vermögensvorteil zugewendet wird,
keine Gegenleistung erfolgt,
der Zuwendende endgültig auf den Vermögenswert verzichtet.
4. Formen der Spende
4.1 Geldspende
Bei einer Geldspende wird dem Empfänger ein Geldbetrag unentgeltlich zugewendet, beispielsweise durch Überweisung oder Barzahlung. Für den steuerlichen Abzug ist ein ordnungsgemäßer Nachweis erforderlich.
4.2 Sachspende
Bei einer Sachspende wird eine konkrete Sache (z. B. Sportgeräte, IT-Hardware, Büromaterial) unentgeltlich übereignet.
Voraussetzung ist stets der Eigentumsübergang auf den Spendenempfänger.
4.3 Gebrauchte Sachspende
Für Sachspenden gelten die Bewertungsregeln des § 10b Abs. 3 EStG. Bei Gegenständen aus dem Privatvermögen ist der gemeine Wert maßgeblich, wenn ein Verkauf im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. Andernfalls gelten die gesetzlichen Begrenzungen anhand der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Soweit der gemeine Wert anzusetzen ist, sind insbesondere zu berücksichtigen:
ursprünglichem Neupreis,
Alter und Zustand,
verbleibender Nutzungsdauer.
4.4 Sachspende aus dem Betriebsvermögen
Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen kann neben dem Entnahmewert unter Umständen auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.5 Dienstleistungsspende (steuerlich)
Reine Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht spendenfähig.
Erfolgt jedoch eine Leistung mit Vergütungsanspruch und anschließendem Verzicht auf Auszahlung, kann steuerlich eine Barspende vorliegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Aufwandsspende
Eine Aufwandsspende kann vorliegen, wenn jemand auf einen zuvor wirksam eingeräumten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, etwa Fahrtkosten, gegenüber einem zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigten Empfänger verzichtet. Der bloße Verzicht auf einen Aufwendungsersatz, auf den nie ein Anspruch bestand, genügt nicht.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung:
Bestehender Rechtsanspruch
Der Erstattungsanspruch muss durch Vertrag oder Satzung wirksam eingeräumt worden sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit beginnt. Er darf nicht unter der Bedingung eines späteren Verzichts eingeräumt werden (§ 10b Abs. 3 EStG).
Freiwilliger Verzicht
Der Anspruch muss freiwillig und eindeutig – in der Regel schriftlich – aufgegeben werden.
Ernsthaftigkeit und wirtschaftliche Erfüllbarkeit
Der Anspruch muss ernsthaft bestehen und wirtschaftlich erfüllbar sein. Die Zahlungsfähigkeit des Empfängers, die zeitliche Nähe des Verzichts zur Fälligkeit sowie die ordnungsgemäße Dokumentation sind für die Anerkennung wesentlich.
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Hinweis
Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.