Rechtliche Hinweise zu Spenden auf suchen.expert
1. Begriff und Charakter von Spenden
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, insbesondere in Geld- oder Sachform. Nicht jede als Spende bezeichnete Zuwendung ist steuerlich abziehbar. Für den steuerlichen Abzug gelten besondere Anforderungen an Empfänger, Förderzweck und Nachweis, insbesondere nach § 10b EStG.
Eine Spende erfolgt ohne Gegenleistung und begründet keinen Anspruch auf Leistungen oder Vorteile des Spendenempfängers.
2. Voraussetzungen für den Spendenempfänger
Zuwendungen an Privatpersonen oder nicht steuerbegünstigte Organisationen sind nicht allein deshalb unzulässig; sie sind jedoch grundsätzlich nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar. Für den steuerlichen Abzug an begünstigte Körperschaften ist insbesondere zu prüfen, ob diese:
als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sind,
die Voraussetzungen und Fristen des § 63 Abs. 5 AO erfüllen, etwa durch einen entsprechenden Freistellungsbescheid oder unter den gesetzlichen Bedingungen durch eine Feststellung nach § 60a AO,
zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) berechtigt sind.
Der Empfänger ist für die korrekte Darstellung seiner steuerlichen Berechtigung verantwortlich. Spender müssen die Voraussetzungen ihres eigenen Abzugs beachten. Auch bestimmte öffentlich-rechtliche Empfänger sind begünstigt; bei ausländischen Empfängern gelten zusätzliche gesetzliche Anforderungen.
3. Spendenbescheinigungen und steuerliche Absetzbarkeit
Ein steuerlicher Abzug setzt neben dem ordnungsgemäßen Nachweis auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und Abzugsgrenzen voraus. Die Zuwendungsbestätigung muss dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen. Gesetzliche Nachweiserleichterungen nach § 50 EStDV und die zulässige elektronische Übermittlung bleiben möglich.
Die Angaben richten sich nach dem jeweils einschlägigen amtlichen Muster; hierzu gehören insbesondere:
Name und Anschrift des Zuwendenden,
Betrag und Datum der Zuwendung,
Name, Anschrift und Steuernummer des Spendenempfängers,
den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine Spende handelt.
Die Ausstellung und inhaltliche Richtigkeit der Spendenbescheinigung obliegt allein dem Spendenempfänger.
4. Aufwandsspenden
Neben Geld- und Sachspenden können auch sogenannte Aufwandsspenden steuerlich relevant sein.
Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:
ein ernsthafter und wirtschaftlich erfüllbarer Anspruch auf Aufwendungsersatz, der vor Beginn der Tätigkeit durch Vertrag oder Satzung eingeräumt wurde und nicht von einem späteren Verzicht abhängig sein darf,
ein freiwilliger und nachweisbarer Verzicht auf diesen Anspruch,
die Einhaltung der steuerlichen Anforderungen gemäß AO und Einkommensteuerrecht.
Auch hier trägt der Spendenempfänger die Verantwortung für die korrekte Abwicklung und Bescheinigung.
5. Zweckgebundene Spenden
Spenden können zweckgebunden erfolgen.
In diesem Fall ist der Spendenempfänger verpflichtet, die Zuwendung ausschließlich entsprechend dem angegebenen Zweck zu verwenden.
Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann dem Spender unter Umständen ein Rückforderungsanspruch zustehen.
Zudem können steuerliche und vereinsrechtliche Konsequenzen drohen.
6. Verantwortung und Haftung
suchen.expert ist kein Spendenempfänger, keine Sammelstelle und keine gemeinnützige Organisation.
Die Plattform übernimmt keine Prüfung der Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung oder Spendenbescheinigungen.
Für die rechtmäßige Verwendung der Spenden, die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen sowie die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist ausschließlich der jeweilige Verein oder die Organisation verantwortlich.
Fehlerhafte Spendenbescheinigungen oder eine unzulässige Mittelverwendung können steuerliche Haftung und den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen.
7. Empfehlung zur rechtlichen und steuerlichen Beratung
Da das Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht komplex ist, wird sowohl Spendern als auch Spendenempfängern empfohlen, sich bei Unklarheiten an:
einen Steuerberater,
einen im Gemeinnützigkeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder
das zuständige Finanzamt
zu wenden.
8. Rolle von suchen.expert
suchen.expert stellt lediglich eine technische Plattform zur Information und Kontaktaufnahme bereit.
Die Plattform ersetzt keine steuerliche Beratung, keine behördliche Prüfung und keine rechtliche Bewertung von Spenden oder Organisationen.