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Strafgesetzbuch (StGB) – § 12

Verbrechen und Vergehen

1. Verbrechen

Gesetzliche Definition (§ 12 Abs. 1 StGB):
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.

Bedeutung:
Maßgeblich ist die gesetzliche Mindeststrafe des jeweiligen Tatbestands. Die Einordnung sagt für sich allein noch nicht aus, welche Strafe ein Gericht im konkreten Fall verhängen wird.

2. Vergehen

Gesetzliche Definition (§ 12 Abs. 2 StGB):
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Bedeutung:
Auch ein Vergehen kann eine erhebliche Straftat sein und eine Höchststrafe von mehreren Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Entscheidend für die Einteilung ist die gesetzliche Mindeststrafe, nicht die Höchststrafe oder die konkret verhängte Strafe.

3. Unbeachtlichkeit von Strafschärfungen und -milderungen

Rechtslage (§ 12 Abs. 3 StGB):
Strafschärfende oder strafmildernde Umstände, die sich aus:

dem Allgemeinen Teil des StGB oder

Regelungen zu besonders schweren oder minder schweren Fällen
ergeben, bleiben für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen außer Betracht.

Bedeutung:
Die Einteilung richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Mindeststrafrahmen der jeweiligen Strafnorm. Individuelle Umstände des Einzelfalls (z. B. Vorstrafen, Geständnis, besondere Tatfolgen) verändern die grundsätzliche Einordnung nicht.

4. Praktische Bedeutung der Unterscheidung

Rechtliche Konsequenzen:
Die Einteilung hat konkrete gesetzliche Folgen. Zu unterscheiden sind:

die Versuchsstrafbarkeit: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 23 Abs. 1 StGB),

die jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften,

die im Einzelfall bestehenden Verfahrensrechte und -pflichten,

die gerichtliche Zuständigkeit, die sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln richtet und nicht allein von dieser Einteilung abhängt.

Strafverfolgung:
Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach dem konkreten Sachverhalt und den gesetzlichen Anforderungen. Aus der Einteilung allein folgt kein pauschal intensiveres oder weniger intensives Ermittlungsverfahren.

Rechtsklarheit:
§ 12 StGB schafft eine klare, einheitliche und vorhersehbare Systematik zur Einordnung von Straftaten und gewährleistet damit Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.

Fazit

§ 12 StGB bildet die grundlegende Systematik des deutschen Strafrechts zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen.
Die Unterscheidung knüpft an die gesetzliche Mindeststrafe an. Sie erlaubt keine pauschale Aussage über die Strafe im Einzelfall.
Individuelle Strafzumessungsgesichtspunkte beeinflussen diese Einordnung nicht, sondern wirken sich erst im konkreten Strafmaß aus.


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