Steuerliche Absetzbarkeit und Spendenbescheinigungen
1. Steuerliche Vorteile für Spender
Zuwendungen an die gesetzlich begünstigten Empfänger können unter den jeweiligen Voraussetzungen steuerlich abziehbar sein. Dazu gehören unter anderem steuerbefreite Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Empfänger. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erforderlich; gesetzliche Nachweiserleichterungen und die zulässige elektronische Übermittlung bleiben möglich.
Bei der Einkommensteuer kann eine begünstigte Zuwendung nach § 10b EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Abzug vermindert im Rahmen der gesetzlichen Berechnung das Einkommen und damit grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar den Steuerbetrag.
Auch Unternehmen, einschließlich Kapitalgesellschaften, können Spenden steuerlich berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Voraussetzungen für den steuerlichen Spendenabzug
Damit eine Spende steuerlich abzugsfähig ist, müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Berechtigter Zuwendungsempfänger
Der Empfänger muss die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 EStG erfüllen. Bei steuerbefreiten Körperschaften sind für Zuwendungsbestätigungen insbesondere die Voraussetzungen und Fristen des § 63 Abs. 5 AO zu prüfen; unter den dort genannten Bedingungen genügt auch eine Feststellung nach § 60a AO. Für ausländische Empfänger gelten zusätzliche Anforderungen.
Freiwilligkeit der Zuwendung
Die Spende muss ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen.
Unentgeltlichkeit
Für die Spende darf keine Gegenleistung erbracht werden.
Abgrenzung zum Sponsoring
Eine vereinbarte wirtschaftliche Gegenleistung, etwa eine Werbeleistung, ist von einer Spende abzugrenzen. Eine bloße Danksagung oder Namensnennung ist nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände automatisch Sponsoring.
Sobald eine Gegenleistung vorliegt, handelt es sich regelmäßig um Sponsoring und nicht um eine steuerlich abzugsfähige Spende.
3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)
Die Zuwendungsbestätigung ist der maßgebliche Nachweis für den Spendenabzug. Sie wird vom Spendenempfänger ausgestellt und muss dem amtlichen Muster der Finanzverwaltung entsprechen.
Je nach Art der Spende sind unterschiedliche Angaben erforderlich:
3.1 Geldspenden und abzugsfähige Mitgliedsbeiträge
Name und Anschrift des Spenders
Betrag der Spende
Datum der Zuwendung
Bestätigung der Steuerbegünstigung des Empfängers
3.2 Sachspenden
Genaue Bezeichnung der gespendeten Sache
Angabe des nach § 10b Abs. 3 EStG maßgeblichen Werts und der erforderlichen Bewertungsgrundlagen; der gemeine Wert ist nicht in jedem Fall maßgeblich
Zeitpunkt der Zuwendung
3.3 Spenden an Stiftungen
Zusätzliche Angaben entsprechend den besonderen gesetzlichen Vorgaben für Stiftungen
Hinweis:
Der Aussteller muss die Bestätigung sorgfältig und richtig erstellen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung kann insbesondere eine Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG entstehen. Weitere steuerliche Folgen hängen von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
4. Kleinspendenregelung (vereinfachter Nachweis)
Für einzelne Geldzuwendungen von höchstens 300 € kann bei den in § 50 Abs. 4 EStDV genannten Empfängern ein vereinfachter Nachweis genutzt werden.
Unter diesen Voraussetzungen können folgende Zahlungsnachweise an die Stelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung treten:
Bareinzahlungsbeleg oder
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts
Die Buchungsbestätigung muss Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung erkennen lassen. Dazu gehören insbesondere:
Name des Spenders
Name des Spendenempfängers
Betrag der Spende
Buchungstag
Bei einer steuerbefreiten Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zusätzlich der vom Empfänger hergestellte Beleg mit steuerbegünstigtem Verwendungszweck, Angaben zur Körperschaftsteuerfreistellung und der Kennzeichnung als Spende oder Mitgliedsbeitrag aufzubewahren. Für Sach- und Aufwandsspenden genügt diese Form des Zahlungsnachweises nicht.
5. Höchstgrenzen für den Spendenabzug
Der steuerliche Spendenabzug ist begrenzt auf:
20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 EStG).
Übersteigt der Spendenbetrag diese Grenze, kann der nicht berücksichtigte Teil in die Folgejahre vorgetragen werden (Spendenabzugsvortrag), grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.
6. Mitgliedsbeiträge als Spenden
Nicht alle Mitgliedsbeiträge sind steuerlich abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
Mitgliedsbeiträge an Sportvereine,
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften für bestimmte Freizeit-, Kultur- und weitere in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG aufgeführte Zwecke.
Mitgliedsbeiträge sind nicht allein deshalb vom Abzug ausgeschlossen, weil sie satzungsgemäß geschuldet sind. § 10b EStG begünstigt neben Spenden ausdrücklich bestimmte Mitgliedsbeiträge. Entscheidend sind Empfänger, Förderzweck und die gesetzlichen Ausschlüsse; echte Spenden an einen Sportverein können bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin abziehbar sein.
Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.