Kleinspendenregelung (vereinfachter Spendennachweis)
Für Zuwendungen von höchstens 300 € je Einzelzahlung kann unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 EStDV ein vereinfachter Nachweis an die Stelle einer förmlichen Zuwendungsbestätigung treten. Die Regelung gilt insbesondere bei Zahlungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder entsprechend steuerbefreite Körperschaften. Für politische Parteien gelten die besonderen Voraussetzungen der Vorschrift.
Die Regelung gilt ausschließlich für Geldspenden, nicht für Sachspenden oder Aufwandsspenden.
1. Zulässige Formen des vereinfachten Spendennachweises
Als Zahlungsnachweis kommt einer der folgenden Belege in Betracht. Zusätzlich erforderliche Empfängerbelege sind unter Abschnitt 2 erläutert:
a) Bareinzahlungsbeleg
Bei einer Bareinzahlung auf das Konto des Empfängers kann der Bareinzahlungsbeleg verwendet werden. Die bloße Übergabe von Bargeld ohne geeigneten Nachweis genügt nicht. Der Zahlungsnachweis muss die Zahlung nachvollziehbar dokumentieren:
Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)
Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers (gemeinnützige Organisation)
Betrag der Spende
Buchungstag der Einzahlung
b) Buchungsbestätigung der Bank (Überweisung)
Die Buchungsbestätigung muss Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, Betrag, Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung erkennen lassen. Beispielsweise enthält sie:
Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)
Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers
Betrag der Spende
Buchungstag der Überweisung
2. Zusätzliche Pflichtangaben
Bei einer steuerbefreiten Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist zusätzlich ein vom Empfänger hergestellter Beleg aufzubewahren. Darauf müssen nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV aufgedruckt sein:
der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer
Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
Ein vom Empfänger bereitgestellter entsprechender Beleg kann beispielsweise heruntergeladen und aufbewahrt werden. Ein bloßer Verweis auf allgemeine Informationen auf einer Website ersetzt den erforderlichen Empfängerbeleg nicht.
3. Keine Anwendung auf Sachspenden
Die Kleinspendenregelung gilt nicht für:
Sachspenden
Aufwandsspenden
Zuwendungen, für die kein geeigneter Zahlungsnachweis im Sinne des § 50 Abs. 4 EStDV vorliegt
Für Sach- und Aufwandsspenden ist bei einem steuerlichen Abzug grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erforderlich; Sachspenden sind nach den gesetzlichen Bewertungsregeln anzusetzen. Geldzahlungen aus betrieblichen Mitteln sind nicht allein wegen ihrer Herkunft vom vereinfachten Nachweis ausgeschlossen.
4. Zweck der Kleinspendenregelung
Die Kleinspendenregelung dient der Verwaltungsvereinfachung:
für Spender, die kleinere Geldbeträge leisten,
und für gemeinnützige Organisationen, die bei Kleinbeträgen keine formelle Zuwendungsbestätigung ausstellen müssen.
Hinweis
Diese Informationen stellen eine allgemeine steuerrechtliche Übersicht dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Im Zweifel sollte das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater konsultiert werden.