Aufbewahrung und Eigentumsübergang von Fundsachen
Wird eine verlorene Sache ordnungsgemäß angezeigt, wird sie von der zuständigen Fundbehörde in der Regel mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Fundanzeige aufbewahrt (§ 973 Abs. 1 BGB).
Ausnahmen gelten insbesondere für:
- verderbliche Sachen,
- Gegenstände, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Diese Regelung soll dem Eigentümer ausreichend Gelegenheit geben, seinen Besitz zurückzuerlangen.
Eigentumsübergang auf den Finder
Meldet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der ordnungsgemäßen Fundanzeige nicht, kann der Finder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Eigentum an der Fundsache erwerben (§ 973 BGB).
Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:
- ordnungsgemäße Anzeige des Fundes,
- Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Finders,
- kein Ausschluss des Eigentumserwerbs durch besondere gesetzliche Regelungen.
Der Eigentumsübergang erfolgt nicht automatisch, sondern nur, wenn der Finder die Sache annehmen möchte. Lehnt der Finder den Eigentumserwerb ab, kann die Sache anderweitig verwertet werden.
Besonderheiten bei Fundsachen in öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln
Wird eine Sache in:
- öffentlichen Gebäuden,
- öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Bahnhöfen oder Haltestellen
gefunden, gelten besondere gesetzliche Regelungen (§ 978 BGB).
In diesen Fällen geht das Eigentum nach Ablauf der Frist nicht auf den Finder, sondern auf den jeweiligen Träger der Einrichtung (z. B. Verkehrsunternehmen oder öffentliche Körperschaft), sofern sich der Eigentümer nicht meldet.
Diese Fundsachen sind kein „öffentliches Eigentum“, können jedoch vom Berechtigten verwertet oder versteigert werden. Ein unmittelbarer Eigentumserwerb durch den Finder ist hier gesetzlich ausgeschlossen.
Fundsachen ohne Eigentumsübernahme durch den Finder
Möchte der Finder den Gegenstand nicht behalten, kann das Eigentum nach Ablauf der Frist auf die zuständige Gemeinde oder sonstige berechtigte Stelle übergehen.
Verwertbare Gegenstände können:
- veräußert oder versteigert werden,
- der Erlös kann – je nach kommunaler Regelung – öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Besonderheiten bei gefundenen Tieren
Tiere gelten rechtlich als Sachen (§ 90a BGB), unterliegen jedoch besonderen Schutzvorschriften.
Für gefundene Tiere gilt:
- Der Finder ist verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen (§ 965 BGB).
- Tiere dürfen nicht einfach behalten werden.
- In der Praxis werden Tiere häufig vorübergehend in Tierheimen oder Pflegestellen untergebracht.
Ein Eigentumsübergang auf den Finder kann frühestens nach sechs Monaten erfolgen, sofern:
- der Eigentümer nicht ermittelt werden konnte,
- alle gesetzlichen Pflichten eingehalten wurden,
- keine tierschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Eine pauschale Eigentumsübertragung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Rolle von suchen.expert
suchen.expert ist keine Fundbehörde und keine amtliche Verwahrstelle.
Die Plattform:
- ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fundanzeige,
- übernimmt keine Verwahrung von Fundsachen,
- prüft keine Eigentums- oder Besitzverhältnisse.
suchen.expert dient ausschließlich der freiwilligen, ergänzenden Kontaktaufnahme zwischen Findern und Eigentümern.
Wichtiger Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen rechtlichen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Bei Unsicherheiten zur Aufbewahrung, Herausgabe oder zum Eigentumserwerb an einer Fundsache sollte eine zuständige Behörde oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.