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Relevante Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Fundsachen auf suchen.expert

Im Folgenden finden Sie eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften des BGB zum Fundrecht (Fundsachen). Diese Regelungen sind maßgeblich für den rechtmäßigen Umgang mit gefundenen Gegenständen.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist stets der jeweils geltende Gesetzestext sowie die Praxis der zuständigen Behörde.

§ 965 BGB – Anzeigepflicht (Fundanzeige)
Kernaussage: Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss den Fund unverzüglich anzeigen.
Ist der Eigentümer/Empfangsberechtigte bekannt oder leicht ermittelbar, ist er zu benachrichtigen.
Ist er unbekannt oder sein Aufenthalt nicht feststellbar, ist der Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (z. B. Fundbüro).

Hinweis: Für geringwertige Sachen kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen.

§ 966 BGB – Verwahrungspflicht
Kernaussage: Der Finder ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sache verpflichtet.
Ist anzunehmen, dass die Sache verderblich ist oder die Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht, kann eine Verwertung/öffentliche Versteigerung in Betracht kommen – in der Praxis regelmäßig in Abstimmung mit der zuständigen Stelle.
Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 967 BGB – Ablieferungspflicht
Kernaussage: Der Finder kann zur Ablieferung verpflichtet sein und muss auf Anordnung der zuständigen Behörde die Sache (oder den Verwertungserlös) abliefern.
Damit wird eine ordnungsgemäße Verwahrung und die Rückgabe an den Berechtigten erleichtert.

§ 968 BGB – Haftung des Finders
Kernaussage: Der Finder haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbegrenzung soll ehrliche Finder vor unangemessenen Risiken schützen, solange sie ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

§ 969 BGB – Herausgabe an den Verlierer / Empfangsberechtigten
Kernaussage: Gibt der Finder die Sache an den Verlierer/Empfangsberechtigten heraus, ist er im Regelfall von weiteren Herausgabepflichten befreit, soweit er redlich handelt.

§ 970 BGB – Aufwendungsersatz
Kernaussage: Der Finder kann vom Empfangsberechtigten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die ihm z. B. für Verwahrung, Erhaltung oder Ermittlung des Berechtigten entstanden sind.
Empfehlung: Aufwendungen dokumentieren (Belege, Quittungen).

§ 971 BGB – Finderlohn
Kernaussage: Der Finder kann einen Finderlohn verlangen. Die gesetzliche Staffel ist:

5 % bis zu einem Wert von 500 €
3 % für den Wertanteil über 500 €

Bei Sachen, die objektiv schwer zu bewerten sind bzw. nur für den Empfangsberechtigten einen besonderen Nutzen haben, kann die Bestimmung nach Billigkeit erfolgen.

Wichtig: Der Anspruch kann entfallen, wenn der Finder Pflichten verletzt (z. B. Fund verheimlicht).

§ 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht
Kernaussage: Der Finder kann die Sache zurückbehalten, bis berechtigte Ansprüche (Finderlohn und/oder Aufwendungsersatz) erfüllt sind.
Das Zurückbehaltungsrecht dient als Sicherung, ersetzt aber keine Anzeige- oder Ablieferungspflichten, wenn diese bestehen.

§ 973 BGB – Eigentumserwerb nach Frist
Kernaussage: Meldet sich der Empfangsberechtigte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (regelmäßig sechs Monate nach ordnungsgemäßer Anzeige), kann der Finder unter den gesetzlichen Voraussetzungen Eigentum erwerben.
Bei geringwertigen Sachen kann der Fristlauf abweichend geregelt sein.

§ 974 BGB – Aufforderung zur Erklärung / Sonderkonstellationen
Kernaussage: In bestimmten Fällen kann der Finder den Empfangsberechtigten zur Abgabe einer Erklärung über Ansprüche auffordern. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung, kann dies rechtliche Folgen für den Eigentumserwerb haben.

§ 975 BGB – Ablieferung an die Behörde / Rechte des Finders
Kernaussage: Auch bei Ablieferung der Sache an die zuständige Behörde bleiben bestimmte Finderrechte (z. B. Finderlohn / Aufwendungsersatz) grundsätzlich erhalten.
Der Versteigerungserlös tritt ggf. an die Stelle der Sache.

§ 976 BGB – Übergang auf die Gemeinde
Kernaussage: Verzichtet der Finder auf den Eigentumserwerb oder macht er bestimmte Rechte nicht geltend, kann die Sache (nach Maßgabe des Gesetzes) der Gemeinde zufallen.

§ 977 BGB – Bereicherungsanspruch (Ausgleich bei Rechtsverlust)
Kernaussage: Wer durch den Eigentumsübergang nach den Fundvorschriften einen Rechtsverlust erleidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleich nach Bereicherungsrecht verlangen.
(Es gelten Fristen; maßgeblich ist die gesetzliche Verjährung.)

§ 978 BGB – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (Sonderregel)
Kernaussage: Wer eine Sache in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt findet, muss sie unverzüglich dort abgeben.
In diesen Fällen gelten Sonderregeln; insbesondere kann:

der Finderlohn reduziert sein,
der Anspruch unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen,
der Anspruch ausgeschlossen sein (z. B. bei Beschäftigten der Einrichtung oder Pflichtverletzungen).

(Hinweis: Konkrete Wertgrenzen oder Detailvoraussetzungen können je nach aktueller Gesetzesfassung relevant sein; im Zweifel bitte bei der zuständigen Stelle nachfragen.)

§§ 979–983 BGB – Verwertung, öffentliche Bekanntmachung, Erlös
Kernaussage: Diese Vorschriften betreffen insbesondere:
Verwertung/Versteigerung von Fundsachen in bestimmten Fällen,
ggf. öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung an Empfangsberechtigte,
Behandlung und Herausgabe von Versteigerungserlösen.

Die konkrete Durchführung erfolgt in der Praxis nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Regelungen/Verfahren der zuständigen Behörden oder Verkehrsunternehmen.

§ 984 BGB – Schatzfund
Kernaussage: Ein „Schatz“ ist eine so lange verborgene Sache, dass der Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist.
In diesem Fall erwerben Finder und Grundstückseigentümer grundsätzlich je zur Hälfte Eigentum.
Zusätzlich können denkmal- oder landesrechtliche Vorschriften zu beachten sein.

Hinweis zu suchen.expert

suchen.expert ist keine Behörde und keine offizielle Fundstelle im Sinne des § 965 Abs. 2 BGB.
Die Veröffentlichung auf suchen.expert dient ausschließlich der freiwilligen, ergänzenden Unterstützung zur Kontaktaufnahme zwischen Findern und Suchenden und ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fundanzeige bei der zuständigen Behörde oder eine Meldung bei der Polizei.



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