Steuerliche Absetzbarkeit und Spendenbescheinigungen
1. Steuerliche Vorteile für Spender
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung), die ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen ausgestellt werden darf.
Die Spende kann als Sonderausgabe im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden und mindert dadurch die steuerpflichtigen Einkünfte des Spenders.
Auch Unternehmen, einschließlich Kapitalgesellschaften, können Spenden steuerlich berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Voraussetzungen für den steuerlichen Spendenabzug
Damit eine Spende steuerlich abzugsfähig ist, müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Gültiger Freistellungsbescheid
Der Spendenempfänger muss als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein und über einen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamts verfügen.
Freiwilligkeit der Zuwendung
Die Spende muss ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen.
Unentgeltlichkeit
Für die Spende darf keine Gegenleistung erbracht werden.
Abgrenzung zum Sponsoring
Spenden dürfen keine Werbeleistungen, Namensnennungen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für den Spender beinhalten.
Sobald eine Gegenleistung vorliegt, handelt es sich regelmäßig um Sponsoring und nicht um eine steuerlich abzugsfähige Spende.
3. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)
Die Zuwendungsbestätigung ist der maßgebliche Nachweis für den Spendenabzug. Sie wird vom Spendenempfänger ausgestellt und muss dem amtlichen Muster der Finanzverwaltung entsprechen.
Je nach Art der Spende sind unterschiedliche Angaben erforderlich:
3.1 Geldspenden und abzugsfähige Mitgliedsbeiträge
Name und Anschrift des Spenders
Betrag der Spende
Datum der Zuwendung
Bestätigung der Steuerbegünstigung des Empfängers
3.2 Sachspenden
Genaue Bezeichnung der gespendeten Sache
Angabe des gemeinen Werts
Zeitpunkt der Zuwendung
3.3 Spenden an Stiftungen
Zusätzliche Angaben entsprechend den besonderen gesetzlichen Vorgaben für Stiftungen
Hinweis:
Der Aussteller der Spendenbescheinigung haftet für deren inhaltliche Richtigkeit. Fehlerhafte oder unzulässige Bescheinigungen können zu steuerlichen Nachteilen und im Extremfall zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen.
4. Kleinspendenregelung (vereinfachter Nachweis)
Für Geldspenden bis zu 300 € gilt eine vereinfachte Nachweisregelung.
In diesen Fällen ist keine gesonderte Spendenbescheinigung erforderlich. Ausreichend sind:
Bareinzahlungsbeleg oder
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts
Der Beleg muss mindestens enthalten:
Name des Spenders
Name des Spendenempfängers
Betrag der Spende
Buchungstag
Diese Regelung gilt ausschließlich für Geldspenden, nicht für Sachspenden.
5. Höchstgrenzen für den Spendenabzug
Der steuerliche Spendenabzug ist begrenzt auf:
20 % der Summe der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums (§ 10b Abs. 1 EStG).
Übersteigt der Spendenbetrag diese Grenze, kann der nicht berücksichtigte Teil in die Folgejahre vorgetragen werden (Spendenabzugsvortrag), grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.
6. Mitgliedsbeiträge als Spenden
Nicht alle Mitgliedsbeiträge sind steuerlich abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig sind insbesondere:
Mitgliedsbeiträge an Sportvereine,
Zahlungen, die als Pflichtbeiträge, Umlagen oder Satzungsleistungen geschuldet sind.
Diese Beiträge gelten regelmäßig nicht als Spenden, da sie dem Verein unmittelbar aufgrund der Mitgliedschaft zustehen.
Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem zuständigen Finanzamt.