Größere Spenden – Höchstgrenzen und Spendenvortrag
1. Grundsatz der steuerlichen Höchstgrenze
Für den steuerlichen Spendenabzug gilt eine jährliche Höchstgrenze.
Spenden können im jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zu 20 % der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 EStG).
Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen insbesondere Einkünfte aus:
nichtselbstständiger Arbeit,
selbstständiger Tätigkeit,
Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung,
sonstige steuerpflichtige Einkünfte.
2. Überschreiten der 20 %-Grenze (Spendenvortrag)
Übersteigt der im Kalenderjahr geleistete Spendenbetrag die 20 %-Höchstgrenze, geht der steuerliche Vorteil nicht verloren.
Der übersteigende Betrag kann zeitlich unbegrenzt (nicht nur sieben Jahre) in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort als Sonderausgabe berücksichtigt werden, soweit in diesen Jahren die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft ist (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG).
➡️ Der Spendenvortrag erfolgt automatisch durch das Finanzamt.
3. Beispiel zur Veranschaulichung
Beispiel:
Steuerpflichtige Einkünfte: 50.000 €
Höchstgrenze (20 %): 10.000 €
Tatsächliche Spende im Jahr: 15.000 €
Ergebnis:
10.000 € sind im Spendenjahr sofort abzugsfähig.
5.000 € werden als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen und dort berücksichtigt, sobald ausreichend Spielraum innerhalb der 20 %-Grenze besteht.
4. Besondere Hinweise bei größeren Spenden
Bei hohen Einzelspenden (z. B. fünfstellige Beträge) empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um Zeitpunkt und Verteilung steuerlich optimal zu gestalten.
Spendenbescheinigungen müssen ordnungsgemäß, korrekt und nach amtlichem Muster ausgestellt werden.
Fehlerhafte oder unzulässige Zuwendungsbestätigungen können Haftungsrisiken für die ausstellende gemeinnützige Organisation und deren Vorstandsmitglieder auslösen (pauschale Spendenhaftung).
5. Verantwortung der Spendenempfänger
Gemeinnützige Organisationen sind verpflichtet:
die Gemeinnützigkeit nachzuweisen (gültiger Freistellungsbescheid),
Spenden zweckentsprechend zu verwenden,
Spendenbescheinigungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen auszustellen,
Spenden und deren Verwendung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Hinweis
Diese Informationen stellen eine allgemeine steuerrechtliche Übersicht dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.