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Finderlohn, Pflichten des Finders und rechtliche Besonderheiten


Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB)

Der Finder einer verlorenen Sache hat gegenüber dem Eigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn, sofern er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Höhe des Finderlohns ist gesetzlich geregelt:

- 5 % des Wertes der Sache bis 500 €,

- 3 % des den Betrag von 500 € übersteigenden Wertes.

Diese Regelung stellt eine angemessene Entschädigung für den Finder dar und gilt unabhängig davon, ob sich Finder und Eigentümer persönlich kennen.

Bei besonders wertvollen oder einzigartigen Gegenständen kann der Finderlohn einvernehmlich abweichend vereinbart werden, sofern beide Parteien zustimmen.

Durchsetzung des Finderlohns

Wird der Eigentümer ermittelt und verweigert dieser die Zahlung des Finderlohns oder notwendiger Aufwendungen, kann der Finder seinen Anspruch zivilrechtlich geltend machen.

Der Finderlohn entsteht kraft Gesetzes und ist nicht freiwillig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einschränkungen des Finderlohns (§ 978 BGB)

In bestimmten Fällen ist der Finderlohn gesetzlich reduziert oder ausgeschlossen, insbesondere:
- bei Fundsachen in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in öffentlichen Behörden,
- in Bahnhöfen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

In diesen Fällen:
- wird der Finderlohn halbiert,
- der Finder erwirbt kein Eigentum an der Sache,
- das Eigentum geht nach Fristablauf auf den Träger der Einrichtung über.

Ein gesetzlicher Mindestwert von 50 € für Finderlohn existiert nicht.
Bei sehr geringwertigen Sachen kann der Anspruch jedoch faktisch entfallen, da Finderlohn und Aufwendungen außer Verhältnis stehen.

Kein Finderlohn bei dienstlichem Auffinden

Personen, die eine Sache im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit finden (z. B. Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben, Behörden, Reinigungsdiensten), haben keinen Anspruch auf Finderlohn, wenn das Auffinden zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört.

Dies dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Neutralität im Umgang mit Fundsachen.

Pflichten des Finders (§ 965 BGB)

Der Finder ist gesetzlich verpflichtet:
- den Eigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dieser bekannt oder leicht ermittelbar ist,
- andernfalls den Fund bei der zuständigen Behörde (z. B. Fundbüro) anzuzeigen.

Der Finder darf die Sache nicht eigenmächtig behalten, verwerten oder weitergeben.

Verwahrung der Fundsache (§§ 966–968 BGB)

Der Finder kann die Fundsache:
- selbst sorgfältig verwahren oder
- bei der zuständigen Behörde abliefern.

Entscheidet sich der Finder für die Selbstverwahrung, trägt er die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache.

Der Finder hat Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen, insbesondere:
- Lager- oder Transportkosten,
- Pflege- oder Versorgungskosten,
- bei Tieren: Futter-, Tierarzt- oder Unterbringungskosten.

Diese Kosten sind vom Eigentümer zu erstatten, sofern sie erforderlich und nachweisbar sind.

Besonderheiten bei gefundenen Tieren (§ 90a BGB)

Tiere sind keine Sachen, werden jedoch rechtlich wie Sachen behandelt, soweit keine besonderen Vorschriften greifen.

Für gefundene Tiere gilt:
- unverzügliche Anzeige des Fundes,
- häufige Unterbringung in Tierheimen oder Pflegestellen,
- Ersatz notwendiger Pflege- und Behandlungskosten.

Ein Eigentumsübergang auf den Finder ist frühestens nach sechs Monaten möglich, wenn:
- kein Eigentümer ermittelt werden konnte,
- alle Pflichten eingehalten wurden,
- keine tierschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.

Fundsache vs. Schatzfund (§ 984 BGB)

Eine Fundsache ist ein verlorener Gegenstand, dessen Eigentümer grundsätzlich ermittelbar ist.

Ein Schatz liegt vor, wenn:

eine Sache verborgen war,

der Eigentümer nicht mehr feststellbar ist,

der Fund zufällig erfolgt.

In diesem Fall erwerben Finder und Grundstückseigentümer je zur Hälfte Eigentum (§ 984 BGB).

Schatzfunde unterliegen oft zusätzlichen denkmal- oder landesrechtlichen Regelungen.

Rolle von suchen.expert

suchen.expert ist keine Behörde und keine Fundstelle im Sinne des § 965 Abs. 2 BGB.

Die Plattform:
- ersetzt keine gesetzliche Fundanzeige,
- prüft keine Ansprüche auf Finderlohn oder Eigentum,
- bietet lediglich eine technische Kontaktmöglichkeit zwischen Findern und Eigentümern.

Wichtiger Hinweis
Diese Informationen dienen der allgemeinen rechtlichen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Bei Streitigkeiten über Finderlohn, Verwahrung oder Eigentum empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts oder der zuständigen Behörde.



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