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Kleinspendenregelung (vereinfachter Spendennachweis)

Die sogenannte Kleinspendenregelung erleichtert den steuerlichen Nachweis von Geldspenden bis zu einem Betrag von 300 € je Einzelspende. In diesen Fällen ist keine formelle Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) erforderlich.

Die Regelung gilt ausschließlich für Geldspenden, nicht für Sachspenden oder Aufwandsspenden.

1. Zulässige Formen des vereinfachten Spendennachweises

Als vereinfachter Spendennachweis genügt einer der folgenden Belege:

a) Bareinzahlungsbeleg

Bei Barspenden reicht ein Einzahlungsbeleg (z. B. vom Kreditinstitut), sofern dieser folgende Angaben enthält:

Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)

Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers (gemeinnützige Organisation)

Betrag der Spende

Buchungstag der Einzahlung

b) Buchungsbestätigung der Bank (Überweisung)

Bei Überweisungen genügt der Kontoauszug oder die elektronische Buchungsbestätigung der Bank mit folgenden Angaben:

Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)

Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers

Betrag der Spende

Buchungstag der Überweisung

2. Zusätzliche Pflichtangaben

Zusätzlich zum Zahlungsnachweis müssen die folgenden Informationen vorliegen (z. B. auf der Website oder dem Spendenaufruf des Empfängers):

Hinweis auf den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck

Bestätigung, dass der Empfänger nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt ist

Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Diese Angaben können gesondert, etwa auf der Internetseite der Organisation oder im Spendenaufruf, erfolgen.

3. Keine Anwendung auf Sachspenden

Die Kleinspendenregelung gilt nicht für:

Sachspenden

Aufwandsspenden

Spenden aus Betriebsvermögen

Für diese Zuwendungen ist weiterhin eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erforderlich, einschließlich der Bewertung der gespendeten Gegenstände.

4. Zweck der Kleinspendenregelung

Die Kleinspendenregelung dient der Verwaltungsvereinfachung:

für Spender, die kleinere Geldbeträge leisten,

und für gemeinnützige Organisationen, die bei Kleinbeträgen keine formelle Zuwendungsbestätigung ausstellen müssen.

Hinweis

Diese Informationen stellen eine allgemeine steuerrechtliche Übersicht dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Im Zweifel sollte das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater konsultiert werden.



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