Kleinspendenregelung (vereinfachter Spendennachweis)
Die sogenannte Kleinspendenregelung erleichtert den steuerlichen Nachweis von Geldspenden bis zu einem Betrag von 300 € je Einzelspende. In diesen Fällen ist keine formelle Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) erforderlich.
Die Regelung gilt ausschließlich für Geldspenden, nicht für Sachspenden oder Aufwandsspenden.
1. Zulässige Formen des vereinfachten Spendennachweises
Als vereinfachter Spendennachweis genügt einer der folgenden Belege:
a) Bareinzahlungsbeleg
Bei Barspenden reicht ein Einzahlungsbeleg (z. B. vom Kreditinstitut), sofern dieser folgende Angaben enthält:
Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)
Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers (gemeinnützige Organisation)
Betrag der Spende
Buchungstag der Einzahlung
b) Buchungsbestätigung der Bank (Überweisung)
Bei Überweisungen genügt der Kontoauszug oder die elektronische Buchungsbestätigung der Bank mit folgenden Angaben:
Name und Kontonummer des Zuwendenden (Spender)
Name und Kontonummer des Zuwendungsempfängers
Betrag der Spende
Buchungstag der Überweisung
2. Zusätzliche Pflichtangaben
Zusätzlich zum Zahlungsnachweis müssen die folgenden Informationen vorliegen (z. B. auf der Website oder dem Spendenaufruf des Empfängers):
Hinweis auf den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck
Bestätigung, dass der Empfänger nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigt ist
Angabe, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
Diese Angaben können gesondert, etwa auf der Internetseite der Organisation oder im Spendenaufruf, erfolgen.
3. Keine Anwendung auf Sachspenden
Die Kleinspendenregelung gilt nicht für:
Sachspenden
Aufwandsspenden
Spenden aus Betriebsvermögen
Für diese Zuwendungen ist weiterhin eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erforderlich, einschließlich der Bewertung der gespendeten Gegenstände.
4. Zweck der Kleinspendenregelung
Die Kleinspendenregelung dient der Verwaltungsvereinfachung:
für Spender, die kleinere Geldbeträge leisten,
und für gemeinnützige Organisationen, die bei Kleinbeträgen keine formelle Zuwendungsbestätigung ausstellen müssen.
Hinweis
Diese Informationen stellen eine allgemeine steuerrechtliche Übersicht dar und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Im Zweifel sollte das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater konsultiert werden.