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Strafgesetzbuch (StGB) – § 12

Verbrechen und Vergehen

1. Verbrechen

Gesetzliche Definition (§ 12 Abs. 1 StGB):
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind.

Bedeutung:
Die Einordnung als Verbrechen kennzeichnet besonders schwerwiegende Straftaten mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Der Gesetzgeber bringt durch den erhöhten Strafrahmen zum Ausdruck, dass der Tat ein erhebliches Unrecht und eine gesteigerte Schuld innewohnt.

2. Vergehen

Gesetzliche Definition (§ 12 Abs. 2 StGB):
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Bedeutung:
Vergehen stellen im Vergleich zu Verbrechen weniger schwerwiegende Straftaten dar. Sie werden regelmäßig mit Geldstrafen oder kürzeren Freiheitsstrafen sanktioniert.

3. Unbeachtlichkeit von Strafschärfungen und -milderungen

Rechtslage (§ 12 Abs. 3 StGB):
Strafschärfende oder strafmildernde Umstände, die sich aus:

dem Allgemeinen Teil des StGB oder

Regelungen zu besonders schweren oder minder schweren Fällen
ergeben, bleiben für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen außer Betracht.

Bedeutung:
Die Einteilung richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Mindeststrafrahmen der jeweiligen Strafnorm. Individuelle Umstände des Einzelfalls (z. B. Vorstrafen, Geständnis, besondere Tatfolgen) verändern die grundsätzliche Einordnung nicht.

4. Praktische Bedeutung der Unterscheidung

Rechtliche Konsequenzen:
Die Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen ist von zentraler Bedeutung für:

den zulässigen Strafrahmen,

die Art des Strafverfahrens,

Verfahrensrechte und -pflichten,

die Zuständigkeit der Gerichte.

Strafverfolgung:
Bei Verbrechen wird regelmäßig ein intensiveres Strafverfolgungsverfahren geführt, während Vergehen häufig durch mildere Maßnahmen oder vereinfachte Verfahren geahndet werden können.

Rechtsklarheit:
§ 12 StGB schafft eine klare, einheitliche und vorhersehbare Systematik zur Einordnung von Straftaten und gewährleistet damit Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.

Fazit

§ 12 StGB bildet die grundlegende Systematik des deutschen Strafrechts zur Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen.
Während Verbrechen aufgrund ihrer Schwere zwingend mit hohen Freiheitsstrafen bedroht sind, unterliegen Vergehen regelmäßig milderen Sanktionen.
Individuelle Strafzumessungsgesichtspunkte beeinflussen diese Einordnung nicht, sondern wirken sich erst im konkreten Strafmaß aus.


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