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Grundlagen des Spendenrechts und Formen von Spenden

1. Spendenrecht – Begriff und Abgrenzung

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die ohne rechtliche oder wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden.
Sie können in Form von Geld- oder Sachzuwendungen erfolgen.

Nicht als Spenden gelten hingegen:

Nutzungen und Dienstleistungen ohne Entgelt,

Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder ähnliche Pflichtzahlungen,

Zahlungen, die einem Verein aufgrund Satzung oder Mitgliederbeschluss zustehen (z. B. typische Beiträge an Sportvereine).

Diese Zahlungen sind regelmäßig nicht spendenfähig, da kein freiwilliger Vermögensverzicht vorliegt.

2. Spenden im steuerlichen Kontext (§ 10b EStG)

Im steuerlichen Sinne liegen Spenden vor, wenn sie für den Spendenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht kommen.

Spendenempfänger können insbesondere sein:

steuerbegünstigte Körperschaften (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen),

Körperschaften des öffentlichen Rechts,

politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes.

Im Rahmen dieser Hinweise beschränken wir uns auf Spenden an steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).

3. Zivilrechtliche Einordnung (§§ 516 ff. BGB)

Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Kennzeichnend ist, dass:

ein Vermögensvorteil zugewendet wird,

keine Gegenleistung erfolgt,

der Zuwendende endgültig auf den Vermögenswert verzichtet.

4. Formen der Spende
4.1 Geldspende

Bei einer Geldspende überweist der Spender einen bestimmten Geldbetrag an den begünstigten Verein oder die gemeinnützige Organisation.

4.2 Sachspende

Bei einer Sachspende wird eine konkrete Sache (z. B. Sportgeräte, IT-Hardware, Büromaterial) unentgeltlich übereignet.
Voraussetzung ist stets der Eigentumsübergang auf den Spendenempfänger.

4.3 Gebrauchte Sachspende

Bei gebrauchten Gegenständen ist der gemeine Wert anzusetzen.
Dieser bemisst sich u. a. nach:

ursprünglichem Neupreis,

Alter und Zustand,

verbleibender Nutzungsdauer.

4.4 Sachspende aus dem Betriebsvermögen

Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen kann neben dem Entnahmewert unter Umständen auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt werden, sofern die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen.

4.5 Dienstleistungsspende (steuerlich)

Reine Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht spendenfähig.
Erfolgt jedoch eine Leistung mit Vergütungsanspruch und anschließendem Verzicht auf Auszahlung, kann steuerlich eine Barspende vorliegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Aufwandsspende

Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn eine Person einer gemeinnützigen Organisation Aufwendungen unentgeltlich zur Verfügung stellt (z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten).

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung:

Bestehender Rechtsanspruch
Es muss ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen.

Freiwilliger Verzicht
Der Anspruch muss freiwillig und eindeutig – in der Regel schriftlich – aufgegeben werden.

Kein Eigeninteresse
Die Tätigkeit darf nicht überwiegend im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Spenders erfolgen.

Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine steuerlich absetzbare Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

Hinweis

Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
Bei konkreten Fragen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem zuständigen Finanzamt.



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